Antrittsbesuch der Bundesjustizministerin beim Bundesverfassungsgericht

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 05.01.2011
Pressemitteilung vom: 05.01.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Am 10. Januar 2011 wird die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger das Bundesverfassungsgericht auf Einladung seines Präsidenten Andreas Voßkuhle besuchen. Nach Fachgesprächen mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten ...

[Bundesverfassungsgericht - 05.01.2011] Antrittsbesuch der Bundesjustizministerin beim Bundesverfassungsgericht


Am 10. Januar 2011 wird die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger das Bundesverfassungsgericht auf Einladung seines Präsidenten Andreas Voßkuhle besuchen. Nach Fachgesprächen mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird sich die Ministerin in einem Diskussionskreis mit weiteren Richtern des Bundesverfassungsgerichts austauschen. Seit ihrer erneuten Ernennung zur Bundesjustizministerin ist Frau Leutheusser-Schnarrenberger erstmals wieder zu Gast beim Bundesverfassungsgericht.

Der Termin ist nicht presseöffentlich.


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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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