Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 13.09.2011
Pressemitteilung vom: 13.09.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein ...
[Bundesverfassungsgericht - 13.09.2011] Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig
Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein nach der Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten bemessen, d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. Der für die Betreuung einer mittellosen Person ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung einer bemittelten Person geringer bemessen. Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der Betreuervergütung belastet wird.
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde gelegt worden seien.
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Wenn die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der Zeitaufwand nicht dem Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere Aufgabenkreise angeordnet würden. Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe. Die Anzahl dieser Betroffenen sei auch nicht so gering, dass die Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber bei Massenerscheinungen zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis hinzunehmen wäre.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das Landgericht die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit es ausführt, dass die Grenze der bei Pauschalierungen im Einzelfall hinzunehmenden Härte überschritten und daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gegeben sei, fehlt es an einer zahlenmäßigen Grundlage, die eine hinreichend sichere Feststellung zum Umfang des betroffenen Personenkreises erlaubt. Auch die Annahme des Gerichts, dass der Zeitaufwand bei Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, regelmäßig geringer sei, als die in § 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Stundenansätze, ist nicht belegt.
Zudem setzt sich das Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen auseinander. So geht es nicht darauf ein, dass Gebührenordnungen jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen und es der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse überlassen ist, welchem Vergütungssystem in einer bestimmten Situation der Vorrang zu geben ist. Ferner wird nicht die Frage erörtert, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent ist. Soweit das Landgericht die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen für die betroffene Fallgruppe benennt, setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, wie sich derartige besondere Abrechnungsmöglichkeiten mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen.
Schließlich befasst sich die Vorlage auch insoweit nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, als das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der höheren Zeitansätze für bemittelte Betreute gegenüber denjenigen für mittellose Betreute bezweifelt. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das damit vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen legitim ist und er bei der Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein nach der Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten bemessen, d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. Der für die Betreuung einer mittellosen Person ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung einer bemittelten Person geringer bemessen. Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der Betreuervergütung belastet wird.
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde gelegt worden seien.
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Wenn die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der Zeitaufwand nicht dem Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere Aufgabenkreise angeordnet würden. Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe. Die Anzahl dieser Betroffenen sei auch nicht so gering, dass die Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber bei Massenerscheinungen zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis hinzunehmen wäre.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das Landgericht die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit es ausführt, dass die Grenze der bei Pauschalierungen im Einzelfall hinzunehmenden Härte überschritten und daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gegeben sei, fehlt es an einer zahlenmäßigen Grundlage, die eine hinreichend sichere Feststellung zum Umfang des betroffenen Personenkreises erlaubt. Auch die Annahme des Gerichts, dass der Zeitaufwand bei Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, regelmäßig geringer sei, als die in § 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Stundenansätze, ist nicht belegt.
Zudem setzt sich das Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen auseinander. So geht es nicht darauf ein, dass Gebührenordnungen jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen und es der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse überlassen ist, welchem Vergütungssystem in einer bestimmten Situation der Vorrang zu geben ist. Ferner wird nicht die Frage erörtert, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent ist. Soweit das Landgericht die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen für die betroffene Fallgruppe benennt, setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, wie sich derartige besondere Abrechnungsmöglichkeiten mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen.
Schließlich befasst sich die Vorlage auch insoweit nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, als das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der höheren Zeitansätze für bemittelte Betreute gegenüber denjenigen für mittellose Betreute bezweifelt. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das damit vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen legitim ist und er bei der Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
Firmenkontakt:
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
Firmenkontakt:
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Die Pressemeldung "Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig" unterliegt dem Urheberrecht der pressrelations GmbH. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig" ist Bundesverfassungsgericht.