Mehr Rechtsschutz im Zivilprozess – kurzer Prozess wird abgeschafft

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 23.09.2011
Pressemitteilung vom: 23.09.2011 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Anwendung des Zurückweisungsbeschlusses stark eingeschränkt Nach dem Bundestag hat heute nunmehr auch der Bundesrat den Gesetzentwurf der christlich-liberalen Koalition zur Reform des § 522 Zivilprozessordnung (ZPO) verabschiedet. Dazu erklären ...

[CDU/CSU-Fraktion - 23.09.2011] Mehr Rechtsschutz im Zivilprozess – kurzer Prozess wird abgeschafft


Anwendung des Zurückweisungsbeschlusses stark eingeschränkt

Nach dem Bundestag hat heute nunmehr auch der Bundesrat den Gesetzentwurf der christlich-liberalen Koalition zur Reform des § 522 Zivilprozessordnung (ZPO) verabschiedet. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und der zuständige Berichterstatter, Jan-Marco Luczak:

"Mit der Änderung des § 522 ZPO wird ein schwerer Fehler der Reform der Zivilprozessordnung von 2001 unter der damaligen rot-grünen Bundesregierung korrigiert. Die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wird nunmehr deutlich eingeschränkt. Das Instrument des Zurückweisungsbeschlusses war in der Vergangenheit regional sehr unterschiedlich angewandt worden. Insgesamt ist es zu einem ungleichen Zugang zum Recht und einer Verkürzung des Rechtsschutzes gekommen. Die Menschen haben dies zu Recht als unfair empfunden – dieser rechtspolitisch problematische Zustand wird jetzt abgeschafft: Es wird keinen ‚kurzen Prozess‘ mehr im Zivilprozess geben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war im parlamentarischen Verfahren nach einer Sachverständigenanhörung auf Drängen der CDU/CSU-Fraktion noch bürgerfreundlicher ausgestaltet worden: Ein Zurückweisungsbeschluss soll nur ergehen, wenn eine Berufung "offensichtlich" keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung "nicht geboten" ist. Wenn es im Einzelfall die prozessuale Fairness gebietet – etwa bei Sachverhalten mit gravierenden persönlichen Konsequenzen wie bei Arzthaftungssachen – soll der Berufungskläger seine Argumente mündlich vortragen dürfen. Zusätzlich wird für Streitwerte ab 20.000 Euro eine Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt. Damit können die Bürgerinnen und Bürger in gleicher Weise gegen einen Zurückweisungsbeschluss vorgehen wie gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird. Die damit gegebene Möglichkeit, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof überprüft wird, wird zu einer einheitlichen Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO beitragen. Damit wird gleiches Recht für alle geschaffen, egal in welchem Oberlandesgerichtsbezirk man klagt.

Wir haben uns allerdings im parlamentarischen Verfahren ganz bewusst dagegen entschieden, das Institut des Zurückweisungsbeschlusses ersatzlos abzuschaffen. Mit dem Beschlussverfahren können die Gerichte Berufungsverfahren in eindeutig gelagerten Fällen beschleunigt und effizient behandeln. Das ist im Interesse der in erster Instanz erfolgreichen Partei, dient der Prozessökonomie und schafft schnellen Rechtsfrieden."


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