Anonymität im Netz muss möglich sein

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 27.09.2011
Pressemitteilung vom: 27.09.2011 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Meinungsfreiheit muss uneingeschränkt möglich sein Das Oberlandesgericht Hamm hat die Einschränkung von Anonymität im Netz als Verstoß gegen die im Grundgesetz geregelte Meinungsfreiheit gewertet. Dazu erklärt der stellvertretende Vorsitzende ...

[CDU/CSU-Fraktion - 27.09.2011] Anonymität im Netz muss möglich sein


Meinungsfreiheit muss uneingeschränkt möglich sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Einschränkung von Anonymität im Netz als Verstoß gegen die im Grundgesetz geregelte Meinungsfreiheit gewertet. Dazu erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Kretschmer:

"Anonymes Handeln muss auch im Internet möglich sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat ein kluges Urteil gefällt. Es bestätigt die Notwendigkeit von Anonymität im Netz zur Gewährleistung der grundgesetzlich geregelten Meinungsfreiheit. Es kann nicht sein, dass Menschen aus Angst vor Repressalien ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nicht ausüben. Das Oberlandesgericht spricht hier zu Recht von der Gefahr einer Selbstzensur.

Ein grundsätzliches Recht auf Anonymität im Internet kann es nicht geben. Beispielsweise beim Versandhandel, Behördengängen oder bei bestimmten Zahlungsabläufen im Netz kommt niemand auf die Idee einer anonymen Nutzung. Auch öffentliche Äußerungen von Politikern sollten unter Nennung des Klarnamens publiziert werden. Politische Teilhabe kann und sollte jedoch sehr wohl anonym möglich sein."

Hintergrund:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Aktenzeichen: I-3 U 196/10) bezieht sich auf die anonyme Bewertung eines Arztes auf einer Bewertungsplattform im Internet. Der Arzt klagte, weil der Plattformbetreiber die Identität des Nutzers nicht preisgegeben hatte. Das Oberlandesgericht berief sich in seinem Urteil auf den § 13 Abs. 6 TMG, der besagt, dass jedem Bürger eine anonyme Nutzung von Telemediendiensten zusteht. Auch das Recht auf Nutzung eines Pseudonyms ist in diesem Paragraphen geregelt.


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