OLG Hamburg bestätigt: Keine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen
- Pressemitteilung der Firma Terhaag und Partner Rechtsanwälte, 06.10.2011
Pressemitteilung vom: 06.10.2011 von der Firma Terhaag und Partner Rechtsanwälte aus Düsseldorf
Kurzfassung: In einer richtungsweisenden von Terhaag Partner (Rechtsanwalt Sebastian Dehißelles) erwirkten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamburg nun entschieden, dass so genannte Niedervoltlampen keiner Kennzeichnungspflicht nach der EnVKV ...
[Terhaag und Partner Rechtsanwälte - 06.10.2011] OLG Hamburg bestätigt: Keine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen
In einer richtungsweisenden von Terhaag
Partner (Rechtsanwalt Sebastian Dehißelles) erwirkten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamburg nun entschieden, dass so genannte Niedervoltlampen keiner Kennzeichnungspflicht nach der EnVKV unterliegen. Solche Lampen müssen deshalb nicht mit der jeweiligen Energieeffizienzklasse gekennzeichnet werden. Aufgrund zahlreicher Abmahnungen hatte zuvor eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei Online-Händlern bestanden.
Der Fall: Der Betreiber eines Online-Shops von Leuchtmitteln hatte eine Abmahnung eines Konkurrenten wegen der fehlenden Angabe der Energieeffizienzklasse beim Verkauf von Niedervoltlampen erhalten. Da eine solche Pflicht nach dem Wortlaut der hierfür maßgeblichen Verordnung jedoch nur bei mit Netzspannung betriebenen Leuchtmitteln besteht, weigerte der Händler sich, die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Statt dessen hinterlegt er eine Schutzschrift beim Landgericht Hamburg. Der daraufhin vom Abmahner beim Landgericht Hamburg gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde unter Berücksichtigung der Schutzschrift zurückgewiesen. Das nächsthöhere Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts nun.
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte klar, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Lampe mit Netzspannung betrieben wird, unerheblich sei, ob die Spannung zuvor mittels eines Transformators auf den Niedervoltbereich reduziert wird. Ein solcher bloß "mittelbarer Betrieb" mit Netzspannung sei insoweit nicht ausreichend, um eine Kennzeichnungspflicht zu begründen.
Die Entscheidungen aus Hamburg sind insbesondere deshalb als besonders bemerkenswert zu bezeichnen, weil zuvor eine andere Kammer des Landgerichts noch eine anderweitige Rechtsauffassung vertreten hatte. Diese Rechtsprechung gibt die entsprechende Kammer des Landgerichts nunmehr explizit auf. Der Beschluss des OLG Hamburg ist zudem aktuell - soweit ersichtlich - die einzige obergerichtliche Entscheidung zur Thematik.
Fazit: Niedervoltlampen müssen nach Auffassung des OLG Hamburg nicht mit der jeweiligen Energieeffizienzklasse gekennzeichnet werden. Entsprechende Abmahnungen sind unberechtigt.
Die Entscheidung im Volltext: www.aufrecht.de/6998.html
In einer richtungsweisenden von Terhaag
Partner (Rechtsanwalt Sebastian Dehißelles) erwirkten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamburg nun entschieden, dass so genannte Niedervoltlampen keiner Kennzeichnungspflicht nach der EnVKV unterliegen. Solche Lampen müssen deshalb nicht mit der jeweiligen Energieeffizienzklasse gekennzeichnet werden. Aufgrund zahlreicher Abmahnungen hatte zuvor eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei Online-Händlern bestanden.
Der Fall: Der Betreiber eines Online-Shops von Leuchtmitteln hatte eine Abmahnung eines Konkurrenten wegen der fehlenden Angabe der Energieeffizienzklasse beim Verkauf von Niedervoltlampen erhalten. Da eine solche Pflicht nach dem Wortlaut der hierfür maßgeblichen Verordnung jedoch nur bei mit Netzspannung betriebenen Leuchtmitteln besteht, weigerte der Händler sich, die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Statt dessen hinterlegt er eine Schutzschrift beim Landgericht Hamburg. Der daraufhin vom Abmahner beim Landgericht Hamburg gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde unter Berücksichtigung der Schutzschrift zurückgewiesen. Das nächsthöhere Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts nun.
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte klar, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Lampe mit Netzspannung betrieben wird, unerheblich sei, ob die Spannung zuvor mittels eines Transformators auf den Niedervoltbereich reduziert wird. Ein solcher bloß "mittelbarer Betrieb" mit Netzspannung sei insoweit nicht ausreichend, um eine Kennzeichnungspflicht zu begründen.
Die Entscheidungen aus Hamburg sind insbesondere deshalb als besonders bemerkenswert zu bezeichnen, weil zuvor eine andere Kammer des Landgerichts noch eine anderweitige Rechtsauffassung vertreten hatte. Diese Rechtsprechung gibt die entsprechende Kammer des Landgerichts nunmehr explizit auf. Der Beschluss des OLG Hamburg ist zudem aktuell - soweit ersichtlich - die einzige obergerichtliche Entscheidung zur Thematik.
Fazit: Niedervoltlampen müssen nach Auffassung des OLG Hamburg nicht mit der jeweiligen Energieeffizienzklasse gekennzeichnet werden. Entsprechende Abmahnungen sind unberechtigt.
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Terhaag & Partner ist eine auf die gewerblichen Schutzrechte und die neuen Medien spezialisierte Kanzlei. Die Kanzlei vertritt große deutsche Internetportale, nationale und internationale Unternehmen, Markeninhaber, Werbeagenturen, Inhaber und Verwerter von Schutzrechten, Telekommunikationsunternehmen, Domaininhaber, Veranstalter, Verlage, Autoren und Kreative.
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