Urteil: Kurzeitkennzeichen gelten nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten

  • Pressemitteilung der Firma Auto-Medienportal.Net, 13.10.2011
Pressemitteilung vom: 13.10.2011 von der Firma Auto-Medienportal.Net aus Stadthagen

Kurzfassung: 13. Oktober 2011. Wer für sein Auto noch keine endgültige Zulassung hat, darf in der Zwischenzeit nicht einfach mit dem Überführungs-Schild ins Kino fahren. Eine solche "zweckfremde Benutzung" stellt ein klares Vergehen gegen die ...

[Auto-Medienportal.Net - 13.10.2011] Urteil: Kurzeitkennzeichen gelten nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten


13. Oktober 2011. Wer für sein Auto noch keine endgültige Zulassung hat, darf in der Zwischenzeit nicht einfach mit dem Überführungs-Schild ins Kino fahren. Eine solche "zweckfremde Benutzung" stellt ein klares Vergehen gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung dar. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten und ein Bußgeld von 90 Euro bei einer derartigen Spritztour für angemessen erklärt (Az. III-3 RBs 143-11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der mit der roten Nummer am späten Abend von einer Polizeistreife gestellte Opel-Fahrer nach eigener Aussage zur Nachtvorstellung des örtlichen Kinos unterwegs. Grund genug für die Ordnungsbehörde, ihm wegen unerlaubter Benutzung seines noch nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugs die Ordnungsstrafe aufzubrummen.

Die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Überführungszeichens und die Übergabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen noch keine behördliche Zulassung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar, dazu bedarf es vielmehr der Zuteilung eines "richtigen" Kennzeichens und der abschließenden Ausfertigung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung. Deshalb dürfen Kraftfahrzeuge mit rotem oder Kurzeitkennzeichen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden. Ansonsten entfällt die Berechtigung, den Wagen ohne endgültige Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen - auch nur vorübergehend. Die vorläufige und eingeschränkte Zulassung ist also vom konkret bestimmten Fahrtzweck abhängig. Und dazu gehört laut Verordnungstext nun mal keine abendliche Vergnügungsfahrt zwecks Besuchs einer Kino-Spätvorstellung.


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