21.10.2011 14:28 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesnotarkammer
Informationsveranstaltungen der Bundesnotarkammer
Pressemitteilung der BundesnotarkammerKurzfassung: Das Zentrale Testamentsregister nimmt am 01. Januar.2012 seinen Betrieb auf
[Bundesnotarkammer - 21.10.2011] Die Bundesnotarkammer bereitet die Einführung des Zentralen Testamentsregisters zum 01. Januar 2012 weiter vor. Dazu zählen in nächster Zeit vor allem zahlreiche Informations- und Schulungsveranstaltungen, die im gesamten Bundesgebiet veranstaltet werden. Gerichte, Standesämter sowie Notare und deren Mitarbeiter werden dabei in die technischen und rechtlichen Grundlagen des Zentralen Testamentsregisters und der Registerverfahren eingeführt.
Notare und Gerichte melden ab dem neuen Jahr die Verwahrangaben von erbfolgerelevanten Urkunden. Standesämter übermitteln dem Register Sterbefallmitteilungen und sind an der Überführung bestehender Verwahrangaben aus den bisherigen Testamentsverzeichnissen wesentlich beteiligt.
Zu den Themen, die für die Teilnehmer aufbereitet werden, zählen daher u. a.
- Sicherer elektronischer Anschluss des Notarbüros an das Zentrale Testamentsregister
- Umfang der Übermittlungspflichten und technische Handhabung der Registrierung
- Ablieferungen und Sterbefallbearbeitung bei Gerichten
- Testamentsverzeichnisüberführung
Rechtstipp: Anbieter im Internet werben mit Online-Angeboten zum Thema Erbrecht. Bei diesen meist kostenpflichtigen 'Dienstleistungen' ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht 'online' errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
- eigenhändiges Testament,
- notarielles Testament und
- notarieller Erbvertrag.
Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist - abgesehen von sog. Nottestamenten - unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für alle Formen der 'Internettestamente'.
Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit - meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung, der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.
Weitere Informationen zum Erben und Vererben unter www.testamentsregister.de.
Notare und Gerichte melden ab dem neuen Jahr die Verwahrangaben von erbfolgerelevanten Urkunden. Standesämter übermitteln dem Register Sterbefallmitteilungen und sind an der Überführung bestehender Verwahrangaben aus den bisherigen Testamentsverzeichnissen wesentlich beteiligt.
Zu den Themen, die für die Teilnehmer aufbereitet werden, zählen daher u. a.
- Sicherer elektronischer Anschluss des Notarbüros an das Zentrale Testamentsregister
- Umfang der Übermittlungspflichten und technische Handhabung der Registrierung
- Ablieferungen und Sterbefallbearbeitung bei Gerichten
- Testamentsverzeichnisüberführung
Rechtstipp: Anbieter im Internet werben mit Online-Angeboten zum Thema Erbrecht. Bei diesen meist kostenpflichtigen 'Dienstleistungen' ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht 'online' errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
- eigenhändiges Testament,
- notarielles Testament und
- notarieller Erbvertrag.
Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist - abgesehen von sog. Nottestamenten - unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für alle Formen der 'Internettestamente'.
Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit - meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung, der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.
Weitere Informationen zum Erben und Vererben unter www.testamentsregister.de.
Weitere Informationen
Bundesnotarkammer, Herr Jan Rüger
Mohrenstrasse 34, 10117 Berlin, GER
Tel.: 0303838660; http://www.bnotk.de
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