Pferdehaltung

  • Pressemitteilung der Firma aid, 26.10.2011
Pressemitteilung vom: 26.10.2011 von der Firma aid aus Bonn

Kurzfassung: Mistentsorgung im Winter (aid) - Pferdemist wird nach wie vor als Festmist gelagert. Insbesondere in den Wintermonaten nimmt die Höhe und Breite des Misthaufens enorm zu. Wer nicht großzügig geplant hat, kann hierbei in arge Bedrängnis geraten. ...

[aid - 26.10.2011] Pferdehaltung


Mistentsorgung im Winter (aid) - Pferdemist wird nach wie vor als Festmist gelagert. Insbesondere in den Wintermonaten nimmt die Höhe und Breite des Misthaufens enorm zu. Wer nicht großzügig geplant hat, kann hierbei in arge Bedrängnis geraten. Ein Ausbringen von Mist und Gülle außerhalb der Vegetationsperioden ist nämlich laut Gülleverordnung verboten.

Die Kompostierung von Pferdemist ist eine gute Recyclingmethode, erfordert jedoch eine gewisse Sachkenntnis, ist relativ aufwändig und außerdem nur selten behördlich gestattet. In jedem Fall muss vor der Errichtung einer Kompostierungsanlage eine Genehmigung beim zuständigen Ordnungsamt (Untere Naturschutzbehörde) eingeholt werden. Grundsätzlich ist es nämlich nicht gestattet, Mist in der freien Landschaft zu lagern - das gilt auch für Kompostmieten.

Wer auf Kompost als Dünger nicht verzichten möchte, der wendet sich an die Kompostierungswerke der Gemeinden. Das hat den Vorteil, dass die Inhaltsstoffe des Düngematerials bekannt sind und dieser Grunddünger anschließend gezielt mit Mineraldünger ergänzt werden kann.

Mist darf nur auf einer befestigten Mistplatte gelagert werden - selbiges gilt auch bei der Kompostierung! Darüber hinaus muss dafür Sorge getragen werden, dass Flüssigkeiten wie Jauche und Gülle nicht in den Boden sickern oder in das Oberflächenwasser gelangen können. Im Außenbereich - betroffen sind hier beispielsweise Offenställe in der freien Landschaft - ist es ebenfalls unzulässig, einen ungesicherten Misthaufen anzulegen. Da jedes Bundesland über eine landesspezifische Verordnung verfügt (Länderhoheit), ist ein vorsorglicher Gang zum nächsten Landwirtschaftsamt unverzichtbar. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften muss mit empfindlichen Geldstrafen gerechnet werden. Besonders restriktive Auflagen existieren für Wasserschutz- oder Wassereinzugsgebiete, Überschwemmungsareale und Naturschutzgebiete.

Anke Klabunde, www.aid.de

Weitere Informationen: aid-Heft "Kompost in der Landwirtschaft", Bestell-Nr. 61-1476, Preis: 2,50 EUR, www.aid-medienshop.de www.kompost.de


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