Seit einem Jahr wird europaweit vollstreckt: Kaum Knöllchen aus dem Ausland

  • Pressemitteilung der Firma ADAC, 26.10.2011
Pressemitteilung vom: 26.10.2011 von der Firma ADAC aus München

Kurzfassung: ADAC: Bisher nur wenige Fälle aus den Niederlanden Seit Oktober 2010 können Strafzettel aus dem EU-Ausland auch in Deutschland vollstreckt werden. Wer im Urlaub also zu schnell unterwegs ist oder falsch parkt, muss seit einem Jahr damit rechnen, ...

[ADAC - 26.10.2011] Seit einem Jahr wird europaweit vollstreckt: Kaum Knöllchen aus dem Ausland


ADAC: Bisher nur wenige Fälle aus den Niederlanden

Seit Oktober 2010 können Strafzettel aus dem EU-Ausland auch in Deutschland vollstreckt werden. Wer im Urlaub also zu schnell unterwegs ist oder falsch parkt, muss seit einem Jahr damit rechnen, dass der Bußgeldbescheid nach Hause flattert und dementsprechend bezahlt werden muss. Bisher ist nach Angaben des ADAC die europaweite Vollstreckung von Bußgeldern eher zäh angelaufen. Einige wenige Bescheide aus den Niederlanden wurden durch die deutschen Behörden eingetrieben.

Auch wenn in der Praxis die Vollstreckung über die Grenzen hinweg noch nicht volle Fahrt aufgenommen hat, ist es keineswegs ein Freibrief, sich im Ausland nicht an die Verkehrsregeln zu halten und Knöllchen einfach zu ignorieren. Denn gerade nach dem Ende der Reisesaison 2011 rechnet der Club vermehrt mit Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland.

Bei Europaknöllchen kann die Eintreibung hierzulande allerdings in bestimmten Fällen verweigert werden. Unter anderem muss das Bußgeld, um in Deutschland vollstreckt zu werden, eine Höhe von mindestens 70 Euro (inkl. eventueller Verfahrenskosten) haben. Der ausländische Bußgeldbescheid darf nicht in der Sprache des Landes verfasst sein, in der der Verstoß begangen wurde, sondern muss auf Deutsch verschickt werden.

Generell fordert der ADAC bei der EU-weiten Bußgeldvollstreckung noch einige Nachbesserungen. So muss sichergestellt sein, dass die Knöllchen immer in der Sprache des Empfängers verfasst werden. Nur so ist gewährleistet, dass Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrungen verstehen und im Einzelfall von den ihnen zustehenden Rechten, wie zum Beispiel Einspruch, form- und fristgerecht Gebrauch machen können.


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