Handlungsmöglichkeiten für Anleger des Morgan Stanley P2 Value

Handlungsmöglichkeiten für Anleger des Morgan Stanley P2 Value
Kurzfassung: Nachdem es dem Morgan Stanley P2 Value im Oktober 2010 nicht gelungen war, nach zweijähriger Schließung wieder zu öffnen, wurde die Abwicklung des Fonds eingeleitet. Hierbei sollen bis zum 30.09.2013 halbjährlich Tranchen an die Anleger des Fonds ausgezahlt werden.
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[GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 26.10.2011] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt aus: Problematisch hieran ist, dass die Anleger wohl nicht ihr gesamtes eingesetztes Kapital im Zuge der Tranchen zurückerhalten werden, sondern mit Einbußen rechnen müssen. Der Kapitalverlust ist aber für so manchen Anleger des Morgan Stanley P2 Value nicht hinnehmbar - wollte er doch mit seiner Investition in diesen Fonds gerade vermeiden, ein Risiko für seine Beteiligungssumme einzugehen. Die Entscheidung für die Zeichnung des Fonds fiel bei einigen Anlegern nämlich insbesondere deshalb, weil ihr Bankberater mit der - vermeintlichen - Sicherheit des Fonds argumentiert hatte.
Jedoch kann genau dieser Aspekt dem Anleger im Nachhinein dazu verhelfen, sich doch noch schadlos halten zu können. Es besteht die Möglichkeit, dass die Bank, die den Fonds vermittelt hat, sich wegen fehlerhafter Beratung gegenüber dem Anleger möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Eine fehlerhafte Beratung kommt in Betracht, wenn die Bank zwar die angebliche Sicherheit des Fonds herausgestellt, aber über die tatsächlich bestehenden Risiken, wie den möglichen Kapitalverlust und die Schließungsmöglichkeit des Fonds, nicht aufgeklärt hat. Eine unzureichende Aufklärung durch die Bank ist möglicher Auslöser eines Schadensersatzanspruchs des Anlegers.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Bank sog. Kick-Backs nicht offengelegt hat. Hierbei handelt es sich um Rückvergütungen, die der Bank für die Vermittlung des Fonds möglicherweise zugeflossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Schadensersatzanspruch des Anlegers auch auf dem Verschweigen von Kick-Backs beruhen.
Insgesamt ist daher der Gang zum Anwalt vor dem Hintergrund eines möglichen Schadensersatzanspruches unter Umständen die vorzugswürdige Handlungsmöglichkeit vor tatenlosem Abwarten des Anlegers.
Ob ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt allerdings stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine umfassende rechtliche Prüfung durch einen versierten Anwalt ist daher notwendig. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut ist und der bereits Erfahrung mit der Vertretung fondsgeschädigter Mandanten hat.
Zu beachten ist aber, dass Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen. Anleger sollten daher nicht zu lange zögern, eine Kanzlei ihres Vertrauens aufzusuchen.

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