Richtigstellung zum Artikel 'Honig und Gentechnik - 'Koexistenz' - mehr Politik als Realität?' aus dem aid-PresseInfo 42 vom 19.10.2011

  • Pressemitteilung der Firma aid, 27.10.2011
Pressemitteilung vom: 27.10.2011 von der Firma aid aus Bonn

Kurzfassung: Im o.g. Artikel heißt es: "Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. September 2011 erhalten Gentechnik-Kritiker Rückenwind: Honig verliert seine Verkehrsfähigkeit, wenn er mit dem Pollen einer gentechnisch veränderten (gv) ...

[aid - 27.10.2011] Richtigstellung zum Artikel "Honig und Gentechnik - "Koexistenz" - mehr Politik als Realität?" aus dem aid-PresseInfo 42 vom 19.10.2011


Im o.g. Artikel heißt es: "Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. September 2011 erhalten Gentechnik-Kritiker Rückenwind: Honig verliert seine Verkehrsfähigkeit, wenn er mit dem Pollen einer gentechnisch veränderten (gv) Pflanze verunreinigt ist - egal, ob der Eintrag unvermeidbar ist und egal, wie gering er ist, so der Urteilstenor."

Richtig ist, dass Honig nur seine Verkehrsfähigkeit verliert, wenn er mit Pollen von nicht als Lebensmittel zugelassenen gv-Pflanzen verunreinigt ist. Professor Klaus-Dieter Jany, aus dem EFSA-Gremium für Lebensmittelkontaktstoffe, Enzyme und Aromastoffe: "Bei dem EuGH-Urteil muss tatsächlich unterschieden werden zwischen Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen, die umfänglich als Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sind und solchen, die diese Zulassung nicht haben." Honig mit Pollen aus gv-Pflanzen, die eine umfängliche Zulassung als Lebens- und Futtermittel besitzen, ist verkehrsfähig. Für diesen Honig gilt die Verordnung 1829/2003 und die entsprechenden Regelungen für die Kennzeichnung.

Hier greift die 0,9% Regelung für die Kennzeichnung: unter 0,9% keine Kennzeichnung, darüber muss gekennzeichnet werden. "Allerdings ist noch völlig unklar worauf sich die 0,9% beziehen", so Jany. Für Honig mit Pollen aus gv-Pflanzen, die nicht umfänglich als Lebensmittel zugelassen sind, gilt die Nulltoleranz und ein solcher Honig ist nicht verkehrsfähig.

Wir bitten diese missverständliche Formulierung im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil zu entschuldigen.

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