Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff scheidet aus dem Amt

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 28.10.2011
Pressemitteilung vom: 28.10.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Der Bundespräsident händigt am Montag, dem 31. Oktober 2011, Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff die Entlassungsurkunde aus, weil er als Präsident an den Bundesfinanzhof wechselt. Die Ernennungsurkunde ...

[Bundesverfassungsgericht - 28.10.2011] Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff scheidet aus dem Amt


Der Bundespräsident händigt am Montag, dem 31. Oktober 2011, Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff die Entlassungsurkunde aus, weil er als Präsident an den Bundesfinanzhof wechselt. Die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Bundesfinanzhofs wird ihm gleichzeitig überreicht werden. Damit scheidet er vor Ablauf der regulären Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht aus.

Rudolf Mellinghoff wurde am 25. November 1954 in Langenfeld/Rheinland geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Münster und dem Referendariat in Baden-Württemberg war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg tätig. Seine richterliche Laufbahn begann er 1987 als Richter auf Probe beim Finanzgericht Düsseldorf, ehe er noch im selben Jahr als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet wurde. Während der Zeit seiner Abordnung wurde er 1989 zum Richter am Finanzgericht Düsseldorf ernannt. Im Jahr 1991 wechselte er zum Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wo er unter anderem als Referatsleiter für den Aufbau der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit zuständig war. Von 1992 bis Ende 1996 war Rudolf Mellinghoff zunächst als Richter und später als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Mecklenburg tätig. Während dieser Zeit war er zudem über mehrere Jahre im zweiten Hauptamt Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und überdies stellvertretendes Mitglied des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Anfang Januar 1997 wurde er zum Richter am Bundesfinanzhof berufen und gehörte dort dem IX.

Senat an. Am 23. Januar 2001 wurde Prof. Dr. h. c. Mellinghoff zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Zweiten Senats. Sein Dezernat umfasste unter anderem das Parteienrecht, das Wahlrecht, das Wehr- und Ersatzdienstrecht, das materielle und formelle Strafvollstreckungsrecht sowie das Kommunalrecht und das Körperschaftsteuerrecht. Als Berichterstatter war er zudem mit Verfahren aus dem Zwangsversteigerungsrecht und dem Insolvenzrecht befasst. Ferner fiel die verfassungsrechtliche Überprüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen in seine Zuständigkeit. Insbesondere die von ihm vorbereiteten stattgebenden Kammerentscheidungen im Bereich der Durchsuchung und Beschlagnahme haben hier Maßstäbe für die Durchsetzung des Grundrechtsschutzes gesetzt und die fachgerichtliche Rechtsprechung wesentlich beeinflusst.

Rudolf Mellinghoff ist seit 2001 Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen und wurde dort 2007 zum Honorarprofessor bestellt. Bereits ein Jahr zuvor war ihm die Ehrendoktorwürde der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald verliehen worden. Zudem ist er seit 2002 Vorsitzender des Beirats der Berliner Steuergespräche e.V. und seit 2009 Vorsitzender der Deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission e.V.. Ferner bekleidet er seit diesem Jahr das Amt des Vorsitzenden der Deutschen Steuerjuristen Gesellschaft e.V..

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 67 vom 28. Oktober 2011 Während seiner Tätigkeit als Bundesverfassungsrichter hat Prof. Dr. h.

c. Mellinghoff als Berichterstatter eine Vielzahl wichtiger Verfahren zu einer Entscheidung gebracht. Exemplarisch sind folgende Entscheidungen besonders zu erwähnen:

Aktenzeichen Verfahren Entscheidung Pressemitteilung vom vom 2 BvR 329/97 Kommunale Verwaltungsgemeinschaften 19.11.2002 14.03.2003 in Sachsen-Anhalt 2 BvR 2029/01 Langfristige Sicherungsverwahrung 05.02.2004 05.02.2004 2 BvR 834/02 Nachträgliche Sicherungsverwahrung/ 10.02.2004 10.02.2004 u.a. keine Länderzuständigkeit 2 BvR 2374/99 Klärschlamm-Entschädigungsfonds 18.05.2004 10.08.2004 2 BvR 1027/02 Beschlagnahme von Datenträgern 12.04.2005 08.06.2005 2 BvF 2/03 Beitragssatzsicherungsgesetz 13.09.2005 13.10.2005 2 BvR 2099/04 Durchsuchung zwecks Ermittlung 02.03.2006 02.03.2006 von Kommunikationsdaten 2 BvR 578/02 Strafrestaussetzung bei 08.11.2006 01.12.2006 lebenslanger Freiheitsstrafe 2 BvR 2433/04 Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften 20.12.2007 20.12.2007 u.a.

2 BvK 1/07 Fünf-Prozent-Sperrklausel/ 13.02.2008 13.02.2008 Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein 2 BvF 4/03 Beteiligung politischer Parteien 12.03.2008 12.03.2008 an privaten Rundfunkunternehmen 2 BvL 4/05 Steuerbefreiung von Zuwendungen 17.04.2008 04.06.2008 an politische Parteien 2 BvC 1/07 Bundeswahlgesetz/ 03.07.2008 03.07.2008 u.a. negatives Stimmgewicht 2 BvC 3/07 Wahlcomputer 03.03.2009 03.03.2009 u.a.

2 BvR 902/06 E-Mail-Beschlagnahme beim Provider 16.06.2009 15.07.2009 2 BvR 2185/04 Gewerbesteuerlicher Mindesthebesatz 27.01.2010 04.03.2010 2 BvR 2101/09 Liechtenstein-Steuer-CD/ 09.11.2010 30.11.2010 Wohnungsdurchsuchung


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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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