Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt werden
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 09.11.2011
Pressemitteilung vom: 09.11.2011 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten H., einen früheren Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL), wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Untreue, Bilanzfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 09.11.2011] Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt werden
Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten H., einen früheren Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL), wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Untreue, Bilanzfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu vier Jahren und elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die beiden Mitangeklagten B. und S. sind jeweils wegen Bestechung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und vier Monaten bzw. von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelten die beiden Mitangeklagten B. und S. der KWL in den Jahren 2005 und 2006 mehrere Verträge über hochriskante Finanzgeschäfte. Der Angeklagte H. förderte in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der KWL diese Geschäfte; er forderte und erhielt dafür von B. und S. Anteile aus deren Provisionszahlungen in Millionenhöhe. Diese transferierte er überwiegend auf eigene Konten und verbrauchte sie. Die Finanzgeschäfte verschleierte er und offenbarte sie weder in der Bilanz der KWL noch gegenüber dem Aufsichtsrat. Seine hierdurch erlangten Einkünfte versteuerte er nicht.
Soweit den Angeklagten vorgeworfen wurde, zugleich mit den Korruptionsdelikten an Untreuetaten beteiligt gewesen zu sein, hat das Landgericht Verfahrenshindernisse angenommen, weil die zugrundeliegenden Vertragstexte mit der Anklageschrift nur in englischer Sprache mitgeteilt worden seien und dies einen Verstoß gegen § 184 Satz 1 GVG darstelle, ferner, weil sich der staatsanwaltschaftliche Verfolgungswille auf eine der beiden Taten nicht erstrecke. Gegen die genannten rechtlichen Würdigungen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit ihrer Revision.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil in weitem Umfang aufgehoben. Die Vorgehensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Für die Wirksamkeit der Anklage genügt es, wenn diese in ihren wesentlichen Teilen in deutscher Sprache abgefasst ist und den Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenzt, sodass der Angeschuldigte den ihm gemachten Tatvorwurf erkennen kann. Diesen Anforderungen wird die Anklage gerecht. Das Landgericht hätte deshalb die ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Untreue des Angeklagten H. und ggf. hierzu geleisteter Beihilfe der Angeklagten B. und. S. befassen müssen. Im Falle einer Verurteilung werden alle Rechtsfolgen, insbesondere auch für die Steuerhinterziehung, neu festzusetzen sein.
Der Senat hat die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden verwiesen.
Urteil vom 9. November 2011 – 1 StR 302/11
Landgericht Leipzig – Urteil vom 19. Januar 2011 – 11 KLs 395 Js 2/10
Karlsruhe, den 9. November 2011
§ 184 GVG
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten H., einen früheren Geschäftsführer der Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL), wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Untreue, Bilanzfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu vier Jahren und elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die beiden Mitangeklagten B. und S. sind jeweils wegen Bestechung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und vier Monaten bzw. von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelten die beiden Mitangeklagten B. und S. der KWL in den Jahren 2005 und 2006 mehrere Verträge über hochriskante Finanzgeschäfte. Der Angeklagte H. förderte in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der KWL diese Geschäfte; er forderte und erhielt dafür von B. und S. Anteile aus deren Provisionszahlungen in Millionenhöhe. Diese transferierte er überwiegend auf eigene Konten und verbrauchte sie. Die Finanzgeschäfte verschleierte er und offenbarte sie weder in der Bilanz der KWL noch gegenüber dem Aufsichtsrat. Seine hierdurch erlangten Einkünfte versteuerte er nicht.
Soweit den Angeklagten vorgeworfen wurde, zugleich mit den Korruptionsdelikten an Untreuetaten beteiligt gewesen zu sein, hat das Landgericht Verfahrenshindernisse angenommen, weil die zugrundeliegenden Vertragstexte mit der Anklageschrift nur in englischer Sprache mitgeteilt worden seien und dies einen Verstoß gegen § 184 Satz 1 GVG darstelle, ferner, weil sich der staatsanwaltschaftliche Verfolgungswille auf eine der beiden Taten nicht erstrecke. Gegen die genannten rechtlichen Würdigungen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit ihrer Revision.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil in weitem Umfang aufgehoben. Die Vorgehensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Für die Wirksamkeit der Anklage genügt es, wenn diese in ihren wesentlichen Teilen in deutscher Sprache abgefasst ist und den Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenzt, sodass der Angeschuldigte den ihm gemachten Tatvorwurf erkennen kann. Diesen Anforderungen wird die Anklage gerecht. Das Landgericht hätte deshalb die ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Untreue des Angeklagten H. und ggf. hierzu geleisteter Beihilfe der Angeklagten B. und. S. befassen müssen. Im Falle einer Verurteilung werden alle Rechtsfolgen, insbesondere auch für die Steuerhinterziehung, neu festzusetzen sein.
Der Senat hat die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden verwiesen.
Urteil vom 9. November 2011 – 1 StR 302/11
Landgericht Leipzig – Urteil vom 19. Januar 2011 – 11 KLs 395 Js 2/10
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Firmenkontakt:
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