Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht
- Pressemitteilung der Firma Deutscher Bundestag, 09.11.2011
Pressemitteilung vom: 09.11.2011 von der Firma Deutscher Bundestag aus Berlin
Kurzfassung: Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, Thomas Strobl, MdB, erklärt zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel und zu den "starren Kandidatenlisten" im Europawahlrecht: "Mit der ...
[Deutscher Bundestag - 09.11.2011] Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht
Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, Thomas Strobl, MdB, erklärt zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel und zu den "starren Kandidatenlisten" im Europawahlrecht:
"Mit der heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht drei gegen die Europawahl 2009 gerichteten Wahlprüfungsbeschwerden teilweise stattgegeben, in denen die Fünf-Prozent-Sperrklausel sowie das System der sog. "starren Kandidatenlisten" angegriffen wurden. Das Gericht ist der Argumentation des Wahlprüfungsausschusses und mehrere Abgeordneter des Europaparlaments in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Mit Ausnahme der Fraktion DIE LINKE war der Ausschuss der Auffassung, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel, die wie für die Bundestagswahlen auch für die Europawahlen gilt, auch weiterhin notwendig ist, um eine übermäßige Parteienzersplitterung im Europäischen Parlament zu vermeiden. Bei derzeit über 160 vertretenen Parteien aus 27 Mitgliedstaaten sahen sie nicht nur die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gefährdet, sondern befürchteten auch eine Schwächung der Vertretung deutscher Interessen. Im Gegensatz zur Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl sieht das Gericht bei der Europawahl hingegen eine verfassungswidrige Ungleichgewichtung der Wählerstimmen, weil Stimmen für kleinere Parteien, die an der Hürde scheitern, ohne Erfolg blieben. Eine Wiederholung der Wahl zum Europäischen Parlament hat das Gericht allerdings nicht angeordnet. Ebenso hat es das Prinzip der "starren Listen" für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt.
Der Deutsche Bundestag wird die heutige Entscheidung und die daraus für das Wahlrecht der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments entstehenden Auswirkungen sorgfältig analysieren und geeignete Wege zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beraten. Wichtig ist, dass das Gericht ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen der Fünf-Prozent-Hürde auf europäischer Ebene und der entsprechenden Regelung für den Bundestag vorgenommen hat. Interessant ist auch, dass die Entscheidung denkbar knapp mit fünf zu drei Stimmen und gegen das Votum des Berichterstatters getroffen worden ist. Für eine abschließende Stellungnahme ist es jetzt aber noch zu früh. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass auch die überwältigende Mehrheit der deutschen Wahlbevölkerung das derzeit bestehende Europawahlrecht als gut und richtig akzeptiert hat. Dies kann schon daran erkannt werden, dass gegen die letzte Europawahl bei fast 27 Millionen Wählerinnen und Wählern gerade einmal 54 Wahleinsprüche erhoben worden sind."
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"Mit der heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht drei gegen die Europawahl 2009 gerichteten Wahlprüfungsbeschwerden teilweise stattgegeben, in denen die Fünf-Prozent-Sperrklausel sowie das System der sog. "starren Kandidatenlisten" angegriffen wurden. Das Gericht ist der Argumentation des Wahlprüfungsausschusses und mehrere Abgeordneter des Europaparlaments in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Mit Ausnahme der Fraktion DIE LINKE war der Ausschuss der Auffassung, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel, die wie für die Bundestagswahlen auch für die Europawahlen gilt, auch weiterhin notwendig ist, um eine übermäßige Parteienzersplitterung im Europäischen Parlament zu vermeiden. Bei derzeit über 160 vertretenen Parteien aus 27 Mitgliedstaaten sahen sie nicht nur die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gefährdet, sondern befürchteten auch eine Schwächung der Vertretung deutscher Interessen. Im Gegensatz zur Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl sieht das Gericht bei der Europawahl hingegen eine verfassungswidrige Ungleichgewichtung der Wählerstimmen, weil Stimmen für kleinere Parteien, die an der Hürde scheitern, ohne Erfolg blieben. Eine Wiederholung der Wahl zum Europäischen Parlament hat das Gericht allerdings nicht angeordnet. Ebenso hat es das Prinzip der "starren Listen" für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt.
Der Deutsche Bundestag wird die heutige Entscheidung und die daraus für das Wahlrecht der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments entstehenden Auswirkungen sorgfältig analysieren und geeignete Wege zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beraten. Wichtig ist, dass das Gericht ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen der Fünf-Prozent-Hürde auf europäischer Ebene und der entsprechenden Regelung für den Bundestag vorgenommen hat. Interessant ist auch, dass die Entscheidung denkbar knapp mit fünf zu drei Stimmen und gegen das Votum des Berichterstatters getroffen worden ist. Für eine abschließende Stellungnahme ist es jetzt aber noch zu früh. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass auch die überwältigende Mehrheit der deutschen Wahlbevölkerung das derzeit bestehende Europawahlrecht als gut und richtig akzeptiert hat. Dies kann schon daran erkannt werden, dass gegen die letzte Europawahl bei fast 27 Millionen Wählerinnen und Wählern gerade einmal 54 Wahleinsprüche erhoben worden sind."
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Über Deutscher Bundestag:
Kein Bundestag ist wie der andere. Jedes Mal haben die Wähler neu entschieden, wer stellvertretend für alle die Regeln entwickeln soll, die dann für alle gelten werden. Jedes Mal haben die Wähler neu bestimmt, wie stark der Einfluss der einzelnen Parteien in der Volksvertretung sein soll, wer somit die Regierung bilden kann und wer in die Opposition muss. Und deshalb beginnt auch jeder Bundestag ganz von vorn. Denn die neu gewählten Abgeordneten können nicht von ihren Vorgängern vorbestimmt werden, deren Legitimität, für das Volk zu entscheiden, mit dem Zusammentreten des neuen Bundestages erlischt.
Der Präsident
Der Präsident leitet nicht nur die Bundestagssitzungen (in der er sich mit seinen Stellvertretern abwechselt), er vertritt den Bundestag auch nach außen. Protokollarisch ist er als Repräsentant der Legislative nach dem Bundespräsidenten der zweite Mann im Staat. Er ist nicht nur Adressat aller Eingaben und Entwürfe von Bundesregierung, Bundesrat oder Mitgliedern des Bundestages, er setzt sich auch für die Würde des Bundestages und die Rechte seiner Mitglieder ein. Er ist der oberste Dienstherr der Bundestagsmitarbeiter und übt sowohl das Hausrecht als auch die Polizeigewalt in den Gebäuden des Parlamentes aus.
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Der Präsident leitet nicht nur die Bundestagssitzungen (in der er sich mit seinen Stellvertretern abwechselt), er vertritt den Bundestag auch nach außen. Protokollarisch ist er als Repräsentant der Legislative nach dem Bundespräsidenten der zweite Mann im Staat. Er ist nicht nur Adressat aller Eingaben und Entwürfe von Bundesregierung, Bundesrat oder Mitgliedern des Bundestages, er setzt sich auch für die Würde des Bundestages und die Rechte seiner Mitglieder ein. Er ist der oberste Dienstherr der Bundestagsmitarbeiter und übt sowohl das Hausrecht als auch die Polizeigewalt in den Gebäuden des Parlamentes aus.
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