08.12.2011 14:30 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Benefitax GmbH
Fallen bei der Steueroptimierung
Kurzfassung: (ddp direct)Frankfurt, 08. Dezember 2011. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax GmbH in Frankfurt am Main, Deutschland, rät Investoren, sich intensiv und rechtzeitig mit dem deutschen Steuersystem zu beschäftigen. Andernfalls drohen böse Überraschungen. Die Steuersätze auf Gewinne von Kapitalgesellschaften betragen in den Ballungszentren ca. 30%, in ländlichen Gebieten etwas weniger. Da die Steuersätze in vielen Ländern geringer sind, kontrollieren deutsche Finanzbehörden, ...
[Benefitax GmbH - 08.12.2011] (ddp direct)Frankfurt, 08. Dezember 2011. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax GmbH in Frankfurt am Main, Deutschland, rät Investoren, sich intensiv und rechtzeitig mit dem deutschen Steuersystem zu beschäftigen. Andernfalls drohen böse Überraschungen. Die Steuersätze auf Gewinne von Kapitalgesellschaften betragen in den Ballungszentren ca. 30%, in ländlichen Gebieten etwas weniger. Da die Steuersätze in vielen Ländern geringer sind, kontrollieren deutsche Finanzbehörden, dass der Gewinn der deutschen Tochtergesellschaft nicht durch konzerninterne Maßnahmen reduziert worden ist.
Verluste sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, Verlustverrechnung mit anderen Konzerngesellschaften manchmal möglich. Bei Ausschüttungen an die Gesellschafter wird meist eine Quellensteuer von 26,4 % einbehalten. Für EU-Muttergesellschaften oder über Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuer auf bis zu null Prozent reduziert werden. Ein Freistellungsantrag sollte mehrere Monate vor der Ausschüttung gestellt werden.
Über internationale Steuerplanung kann die Konzernsteuerquote drastisch reduziert werden. Die gängigsten Modelle bestehen laut Benefitax-Partner Oliver Biernat in der Substitution von Dividenden durch Darlehenszinsen, Lizenzen oder Gebühren, oder sie sehen die Zwischenschaltung ausländischer Holdinggesellschaften vor. Bei Letzteren ist darauf zu achten, dass keine substanzlose Briefkastenholding in einem Steuerparadies genutzt wird, da diese nicht vom deutschen Fiskus anerkannt wird.
Eine Alternative ist die Gestaltung von Transferpreisen bei konzerninternen Lieferungen und Leistungen. Je größer das deutsche Unternehmen ist, umso größer die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen und den Nachweis, dass sie dem entsprechen, was Dritte ausgehandelt hätten (Fremdvergleich). Liegt nach Aufforderung des Finanzamts innerhalb von 30 bzw. 60 Tagen keine oder keine angemessene Verrechnungspreisdokumentation vor, kann das Finanzamt (hohe) Schätzungen vornehmen. Dann muss der Steuerpflichtige zahlen, wenn er keinen abweichenden Transferpreis beweisen kann. Daher rät Steuerexperte Biernat, eine den deutschen Vorschriften entsprechende Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, denn dann muss das Finanzamt nachweisen, dass der gewählte Transferpreis falsch ist. Diesen Aufwand wird das Finanzamt nur ungern und nur bei großen Summen auf sich nehmen.
Die in vielen Ländern unbekannte Umsatzsteuer nimmt einen immer größeren Teil des Steueraufkommens in Deutschland ein. Der normale Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Fehler, z.B. beim Ausstellen von Rechnungen, können sehr teuer werden. Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist zwar weitgehend mit dem europäischen Recht harmonisiert, durch Änderungen, viele Ausnahmen und komplizierte Detailregelungen jedoch sehr intransparent und fehleranfällig.
Infos und Bestellung unseres Law and Tax Guide unter: www.benefitax.com.
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Verluste sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, Verlustverrechnung mit anderen Konzerngesellschaften manchmal möglich. Bei Ausschüttungen an die Gesellschafter wird meist eine Quellensteuer von 26,4 % einbehalten. Für EU-Muttergesellschaften oder über Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuer auf bis zu null Prozent reduziert werden. Ein Freistellungsantrag sollte mehrere Monate vor der Ausschüttung gestellt werden.
Über internationale Steuerplanung kann die Konzernsteuerquote drastisch reduziert werden. Die gängigsten Modelle bestehen laut Benefitax-Partner Oliver Biernat in der Substitution von Dividenden durch Darlehenszinsen, Lizenzen oder Gebühren, oder sie sehen die Zwischenschaltung ausländischer Holdinggesellschaften vor. Bei Letzteren ist darauf zu achten, dass keine substanzlose Briefkastenholding in einem Steuerparadies genutzt wird, da diese nicht vom deutschen Fiskus anerkannt wird.
Eine Alternative ist die Gestaltung von Transferpreisen bei konzerninternen Lieferungen und Leistungen. Je größer das deutsche Unternehmen ist, umso größer die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen und den Nachweis, dass sie dem entsprechen, was Dritte ausgehandelt hätten (Fremdvergleich). Liegt nach Aufforderung des Finanzamts innerhalb von 30 bzw. 60 Tagen keine oder keine angemessene Verrechnungspreisdokumentation vor, kann das Finanzamt (hohe) Schätzungen vornehmen. Dann muss der Steuerpflichtige zahlen, wenn er keinen abweichenden Transferpreis beweisen kann. Daher rät Steuerexperte Biernat, eine den deutschen Vorschriften entsprechende Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, denn dann muss das Finanzamt nachweisen, dass der gewählte Transferpreis falsch ist. Diesen Aufwand wird das Finanzamt nur ungern und nur bei großen Summen auf sich nehmen.
Die in vielen Ländern unbekannte Umsatzsteuer nimmt einen immer größeren Teil des Steueraufkommens in Deutschland ein. Der normale Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Fehler, z.B. beim Ausstellen von Rechnungen, können sehr teuer werden. Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist zwar weitgehend mit dem europäischen Recht harmonisiert, durch Änderungen, viele Ausnahmen und komplizierte Detailregelungen jedoch sehr intransparent und fehleranfällig.
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Darmstädter Landstrasse 125, 60598 Frankfurt am Main, -
Tel.: +49 (0) 69-25 62 27 60; http://shortpr.com/85kip2
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