MHF Academy Filmfonds - Verjährung droht!

MHF Academy Filmfonds - Verjährung droht!
Kurzfassung: Anleger der Filmfonds MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i.L. sowie MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG sollten zeitnah prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen - es besteht Verjährungsgefahr!
MHF Academy Filmfonds - Verjährung droht! MHF Academy Filmfonds - Verjährung droht!
[GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 12.12.2011] Den Anlegern der MHF Erste und Zweite Academy wurden die Filmfonds als Anlage mit guten Steuervorteilen verkauft. Allerdings haben sich diese anfänglichen Erwartungen nicht realisiert: Die steuerliche Geltendmachung ist nicht mehr wie vorgesehen möglich und einkalkulierte Steuervorteile wurden aberkannt. Die Folge des Ganzen ist, dass die Fondsanleger Verlusten und Nachzahlungsaufforderungen gegenüber stehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com rät: Vor diesem Hintergrund sollten Betroffene von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise im Zuge ihrer Beteiligung Schadensersatzansprüche gegen die fondsvermittelnde Bank entstanden sind. Die Aussichten für Anleger sind dabei nicht schlecht: Bereits mehrere Landgerichte sprachen Anlegern der MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG Schadensersatz wegen fehlerhafter Bankberatung zu.

Gründe für die Verurteilung zum Schadensersatz wegen Falschberatung zugunsten der Anleger waren, dass diese nicht ordnungsgemäß über die steuerlichen Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt worden sind oder aber Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhalten hat, nicht offengelegt wurden, obwohl hierfür eine Aufklärungspflicht bestand.
Geschädigte Anleger sollten etwaige Ansprüche von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt umfassend und mit besonderem Blick auf die genannten Punkte abklären lassen.
Allerdings ist rasches Handeln gefragt: Insbesondere für Anleger des MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i.L., die sich bereits im Jahre 2001 an dem Fonds beteiligt haben, besteht die Gefahr, dass ihre Ansprüche verjähren, wenn sie nicht bis Ende 2011 handeln. Der Grund hierfür liegt in einer Änderung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen, die 2002 in Kraft getreten ist. Schadensersatzansprüche im Zuge von Falschberatungen über Fondsbeteiligungen, die vor dem Jahre 2002 gezeichnet wurden, verjähren mit Ablauf des Jahres 2011.
Betroffene sollten ihren Fall deshalb zügig von einem Rechtsanwalt dahingehend überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen. Denn ansonsten könnten tatsächlich bestehende Ansprüche verjähren und dann nicht mehr durchsetzbar sein.
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