Mietwohnungen: Eigenmächtige Verschönerungen können teuer werden
- Pressemitteilung der Firma VdW Bayern, 20.01.2011
Pressemitteilung vom: 20.01.2011 von der Firma VdW Bayern aus München
Kurzfassung: München (20.01.2011) – Ein neues Bad, Parkett statt Linoleum oder der Ausbau des Dachbodens – von einer Verschönerung ihrer Wohnung träumen viele. Doch für die Verwirklichung müssen Mieter unter Umständen doppelt bezahlen. Denn beim Auszug ...
[VdW Bayern - 20.01.2011] Mietwohnungen: Eigenmächtige Verschönerungen können teuer werden
Was Mieter bei Investitionen in ihre Wohnung beachten sollten
München (20.01.2011) – Ein neues Bad, Parkett statt Linoleum oder der Ausbau des Dachbodens – von einer Verschönerung ihrer Wohnung träumen viele. Doch für die Verwirklichung müssen Mieter unter Umständen doppelt bezahlen. Denn beim Auszug sind Vermieter nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten. Im Gegenteil: Der Mieter muss sogar den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen. "Mieter sollten geplante Veränderungen unbedingt mit ihrem Vermieter abstimmen und die Vereinbarung schriftlich festhalten", rät Xaver Kroner, Verbandsdirektor des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern).
Bei Arbeiten, die ein Mieter in der Wohnung vornimmt, wird zwischen baulichen Veränderungen und Einrichtungen unterschieden. Bauliche Veränderungen betreffen Änderungen an der Bausubstanz, wie das Durchbrechen einer Wand, den Einbau eines Bades oder einer Heizung. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, oder gegen den Willen des Vermieters gehandelt, kann das sogar zur Kündigung führen. So entschied das Amtsgericht Schöneberg im Fall eines Mieters, der gegen den erklärten Willen seines Vermieters in seine Altbauwohnung ein modernes Fenster eingebaut hatte, dass die Kündigung gerechtfertigt ist (AG Schöneberg - 7 C 521/99).
Tipp: Einbauten schriftlich genehmigen lassen
Als Einrichtungen werden Veränderungen bezeichnet, die der Mieter zur besseren Nutzung fest mit der Mietwohnung verbunden hat. Hierzu zählen etwa ein verklebter Teppichboden, eine Einbauküche oder angepasste Wandschränke. Einrichtungen, die dem normalen Wohnen dienen, darf der Mieter anbringen. Der Vermieter darf in diesem Fall seine Zustimmung nicht verweigern.
Beim Auszug muss der Mieter jedoch die Einbauten entfernen, wenn der Wohnungseigentümer das verlangt. "Am besten schließt der Mieter einen schriftlichen Vertrag mit dem Vermieter ab", empfiehlt Kroner. Dieser regelt zum Beispiel, dass der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werden muss. Zu einer Abfindung für geleistete Investitionen ist der Vermieter jedoch in den meisten Fällen nicht verpflichtet. Hier kann eine Entschädigung vereinbart werden. Oft freut sich auch der Nachmieter, wenn er Einrichtungen zu einem fairen Preis übernehmen kann.
Diese und weitere Pressemitteilungen sowie druckfähiges Bildmaterial finden Sie unter
http://www.vdwbayern.de/presse.
Zeichen (inkl. Leerzeichen): 2.394
Der Abdruck ist frei.
Im VdW Bayern sind 466 sozialorientierte bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen – darunter 331 Wohnungsgenossenschaften und 92 kommunale Wohnungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 550.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen.
Was Mieter bei Investitionen in ihre Wohnung beachten sollten
München (20.01.2011) – Ein neues Bad, Parkett statt Linoleum oder der Ausbau des Dachbodens – von einer Verschönerung ihrer Wohnung träumen viele. Doch für die Verwirklichung müssen Mieter unter Umständen doppelt bezahlen. Denn beim Auszug sind Vermieter nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten. Im Gegenteil: Der Mieter muss sogar den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen. "Mieter sollten geplante Veränderungen unbedingt mit ihrem Vermieter abstimmen und die Vereinbarung schriftlich festhalten", rät Xaver Kroner, Verbandsdirektor des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern).
Bei Arbeiten, die ein Mieter in der Wohnung vornimmt, wird zwischen baulichen Veränderungen und Einrichtungen unterschieden. Bauliche Veränderungen betreffen Änderungen an der Bausubstanz, wie das Durchbrechen einer Wand, den Einbau eines Bades oder einer Heizung. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, oder gegen den Willen des Vermieters gehandelt, kann das sogar zur Kündigung führen. So entschied das Amtsgericht Schöneberg im Fall eines Mieters, der gegen den erklärten Willen seines Vermieters in seine Altbauwohnung ein modernes Fenster eingebaut hatte, dass die Kündigung gerechtfertigt ist (AG Schöneberg - 7 C 521/99).
Tipp: Einbauten schriftlich genehmigen lassen
Als Einrichtungen werden Veränderungen bezeichnet, die der Mieter zur besseren Nutzung fest mit der Mietwohnung verbunden hat. Hierzu zählen etwa ein verklebter Teppichboden, eine Einbauküche oder angepasste Wandschränke. Einrichtungen, die dem normalen Wohnen dienen, darf der Mieter anbringen. Der Vermieter darf in diesem Fall seine Zustimmung nicht verweigern.
Beim Auszug muss der Mieter jedoch die Einbauten entfernen, wenn der Wohnungseigentümer das verlangt. "Am besten schließt der Mieter einen schriftlichen Vertrag mit dem Vermieter ab", empfiehlt Kroner. Dieser regelt zum Beispiel, dass der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werden muss. Zu einer Abfindung für geleistete Investitionen ist der Vermieter jedoch in den meisten Fällen nicht verpflichtet. Hier kann eine Entschädigung vereinbart werden. Oft freut sich auch der Nachmieter, wenn er Einrichtungen zu einem fairen Preis übernehmen kann.
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Über VdW Bayern:
Im VdW Bayern sind 470 bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen – darunter 335 Wohnungsgenossenschaften und 88 kommunale Wohnungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 560.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen. P>
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