Steuerliche Änderungen für Land- und Forstwirte im Jahr 2012

  • Pressemitteilung der Firma Deutscher Bauernverband (DBV), 05.01.2012
Pressemitteilung vom: 05.01.2012 von der Firma Deutscher Bauernverband (DBV) aus Berlin

Kurzfassung: DBV setzte sich bei Steuererklärungsfristen, Vieheinheiten, Bauernwald und Familien ein Im neuen Jahr treten wieder eine Reihe steuerlicher Änderungen in Kraft. Auf die für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die Bauernfamilien ...

[Deutscher Bauernverband (DBV) - 05.01.2012] Steuerliche Änderungen für Land- und Forstwirte im Jahr 2012


DBV setzte sich bei Steuererklärungsfristen, Vieheinheiten, Bauernwald und Familien ein

Im neuen Jahr treten wieder eine Reihe steuerlicher Änderungen in Kraft. Auf die für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die Bauernfamilien wesentlichen Änderungen weist der Deutsche Bauernverband (DBV) hin. So werden die Steuererklärungsfristen zu Gunsten der Land- und Forstwirte verlängert und im gleichen Zuge auch die Fristen zur Verzinsung von Steuernachzahlungen. Die Vieheinheiten-Umrechnungsschlüssel aus Gesetz und Verwaltungserlassen sind ab sofort einheitlich, was die Rechtssicherheit für die Tierhalter im Umgang mit Finanzämtern und -gerichten erhöht. Kleinere Forstbetriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, dürfen ihre Betriebsausgaben weiterhin mit einem nur moderat abgesenkten Pauschsatz abziehen und können daneben nun auch Wiederaufforstungskosten geltend machen. Erleichterungen gibt es zudem für Eltern von Kindergartenkindern und in Ausbildung befindlichen Kindern. Im Einzelnen treten folgende Änderungen ein:

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung sind Fristen zu beachten, deren Überschreiten zu Verspätungszuschlägen führt. Bei Landwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6.) endete diese Frist bisher 3 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, wohingegen die Frist für Gewerbebetriebe 2 Monate länger war. Für Land- und Forstwirte, die ihre Steuererklärung von einer Buchstelle anfertigen lassen, verlängerte sich die Frist auf 9 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, wohingegen steuerlich beratene Gewerbebetriebe sogar eine Fristverlängerung bis zu 12 Monaten erhielten. Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes gelang es dem DBV, eine Verlängerung der Frist für Land- und Forstwirte um 2 Monate zu erreichen, so dass die Frist nun 5 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet. Entsprechend wurde die Frist für steuerlich beratene Betriebe auf 11 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres verlängert. Damit wurde eine weitgehende Annäherung an die für Gewerbebetriebe geltenden Fristen erreicht und Verspätungszuschläge für Land- und Forstwirte können besser vermieden werden.

Längere Zinsfreiheit für Steuernachzahlungen

Wer Steuern nachzahlen muss, hat nach einer bestimmten Zeit zusätzlich Nachzahlungszinsen zu leisten. Bei Land- und Forstwirten war dies bisher der Fall, wenn die Steuernachzahlung mehr als 21 Monate nach Ablauf des Steuerjahres geleistet wird. Wird der Zeitraum überschritten, fallen pro Monat 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen an, was einem Jahreszinssatz von 6 Prozent entspricht. Im Zuge der verlängerten Steuererklärungsfristen wurde festgelegt, dass die zinsfreie Zeit für überwiegend land- und forstwirtschaftlich Tätige auf 23 Monate verlängert wird. Damit mindert sich die Gefahr, zusätzlich zur Kasse gebeten zu werden. Allerdings werden im umgekehrten Fall Erstattungszinsen vom Finanzamt auch erst nach Ablauf von 23 Monaten gezahlt.

Vieheinheiten-Umrechnungsschlüssel vereinheitlicht

Die Tierhaltung gehört steuerlich nur dann zur Landwirtschaft, wenn die Zahl der Tiere im Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche ein bestimmtes Verhältnis nicht überschreitet. Hierzu werden Tierarten in Vieheinheiten (VE) umgerechnet. Bisher enthielt das Gesetz einen relativ groben VE-Umrechnungsschlüssel, wohingegen die Finanzverwaltung einen differenzierteren VE-Schlüssel nutzte. Seit 2012 wird nun dieser differenzierte VE-Schlüssel ins Gesetz übernommen. Der DBV hat die Übernahme ins Gesetz begrüßt, da dies die Rechtssicherheit für tierhaltende Betriebe erhöht. So hätte z.B. ein Schweinemäster, der nach dem VE-Schlüssel der Finanzverwaltung nicht gewerblich war, von einem Finanzgericht aber als gewerblich eingestuft werden können. Diese Unsicherheit ist nun beseitigt. Zudem konnte der DBV erreichen, dass die geänderten Produktionsverfahren in der Mastentenerzeugung berücksichtigt und VE für Mastenten dem Aufzucht- bzw. Mastbetrieb anteilig zugewiesen werden.

Ausgabenpauschalen für den Bauernwald erhalten

Nichtbuchführungspflichtige Forstbetriebe dürfen ihre Betriebsausgaben weiterhin pauschalieren. Bisher können von den Einnahmen aus eingeschlagenem Holz pauschal 65 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird Holz auf dem Stamm verkauft, beträgt die Abzugspauschale 40 Prozent. Mit den Pauschalen waren auch Wiederaufforstungskosten abgegolten. Aufgrund der Rechtsprechung zu Wiederaufforstungskosten sah sich der Gesetzgeber veranlasst, diese künftig neben den Pauschalen zum Abzug zuzulassen. Im Gegenzug wollte das Bundesfinanzministerium die Ausgabenpauschalen auf 40 Prozent bzw. 10 Prozent kürzen. Der Gesetzgeber ging aber auf die Argumentation des DBV ein, dass eine derartige Absenkung nicht angebracht sei. So beträgt künftig die Ausgabenpauschale für eingeschlagenes Holz 55 Prozent und bei Verkauf auf dem Stamm 20 Prozent der Einnahmen. Zudem konnte sichergestellt werden, dass die bisherigen Pauschalen noch für das gesamte Wirtschaftsjahr 2011/2012 anwendbar sind.

Verbesserungen für Bauernfamilien

Für Eltern ergeben sich ab 2012 Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Jede (Bauern-)Familie, die Kinderbetreuungskosten hat, kann diese künftig unabhängig von den bisherigen persönlichen Anspruchsvoraussetzungen steuerlich im Rahmen der Höchstbeträge geltend machen. Freuen können sich auch Eltern volljähriger Kinder bis 25, die sich in Ausbildung befinden und bereits eigene Einkünfte haben. Hier wird ab 2012 die "Fallbeilgrenze" von 8.004 Euro abgeschafft, ab der für diese Kinder kein Kindergeld mehr bezahlt wurde. So erhalten Eltern z.B. während der landwirtschaftlichen Ausbildung oder des Agrarstudiums der Sprösslinge unabhängig von deren Einkünften noch Kindergeld.


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