Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 24.01.2012
Pressemitteilung vom: 24.01.2012 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung seines Präsidenten Andreas Voßkuhle hat am 23. Januar 2012 auf Einladung des Präsidenten Sir Nicolas Bratza den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ...

[Bundesverfassungsgericht - 24.01.2012] Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung seines Präsidenten Andreas Voßkuhle hat am 23. Januar 2012 auf Einladung des Präsidenten Sir Nicolas Bratza den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg besucht. Thema der dort geführten Fachgespräche war zunächst ein seitens des EGMR unterbreiteter "Vorschlag eines Filtermechanismus für den EGMR". Ein weiterer Austausch erfolgte zu dem Thema "Gutachten - ein Element im Dialog zwischen Richtern nationaler und internationaler Gerichte?". Überdies wurden zwischen den Mitgliedern der beiden Gerichte "der Grundrechtsschutz zwischen Privaten" sowie "die Konsequenzen der Rechtsprechung des EGMR" erörtert.


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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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