Recht der Sicherungsverwahrung ist jetzt umfassend reformiert

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 02.12.2010
Pressemitteilung vom: 02.12.2010 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Durch das Gesetz wird die Allgemeinheit vor Straftätern geschützt, die auch nach der Haftverbüßung noch gefährlich sind. Der Deutsche Bundestag beschließt am heutigen Donnerstag einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der ...

[CDU/CSU-Fraktion - 02.12.2010] Recht der Sicherungsverwahrung ist jetzt umfassend reformiert


Durch das Gesetz wird die Allgemeinheit vor Straftätern geschützt, die auch nach der Haftverbüßung noch gefährlich sind

Der Deutsche Bundestag beschließt am heutigen Donnerstag einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der zuständige Berichterstatter Ansgar Heveling:

"Die christlich-liberale Koalition hat mit dem Gesetz zur Sicherungsverwahrung eines der komplexesten und wichtigsten Themen der Rechtspolitik neu geregelt. Durch das Gesetz wird die Allgemeinheit vor Straftätern geschützt, die auch nach der Haftverbüßung noch gefährlich sind. Gleichzeitig wird das Instrument der Sicherungsverwahrung auf schwerste Fälle beschränkt, um ihrem Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen. Außerdem ist das Gesetz eine Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die dazu geführt hat, dass mehrere weiterhin als gefährlich eingestufte Täter in die Freiheit entlassen werden mussten. Mit dem Therapie- und Unterbringungsgesetz (ThUG), das ebenfalls Teil des Gesetzespaketes ist, wird dafür gesorgt, dass diejenigen Täter, die psychisch gestört sind, weiterhin oder wieder in staatliche Obhut genommen werden können, um die Bevölkerung vor ihnen zu schützen. In den Gesprächen der Rechtspolitiker konnte die Union noch weitere Verbesserungen an diesem Konzept durchsetzen. Wir haben erreicht, dass ein im Urteil ausgesprochener Vorbehalt der Sicherungsverwahrung auch in den Fällen bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgeübt werden kann, in denen die Vollstreckung des Strafrestes zunächst zur Bewährung ausgesetzt wird, die Strafaussetzung später jedoch widerrufen und auch die Reststrafe vollstreckt wird. Schließlich haben wir noch für eine weitere Anhebung der Frist für die Verlängerung der so genannten Rückfallverjährung von zehn auf 15 Jahre gesorgt. Es ist außerordentlich zu begrüßen, dass die Veränderungen auf breite Unterstützung gestoßen sind, da sich auch die SPD entschlossen hat, die Neuregelung mit zu tragen."


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