Haftung des GmbH-Geschäftsführers

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26.08.2011 http://www.grprainer.com/GmbH.html Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. ... weiter lesen Quelle
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