Betriebsprüfer ahnden Verletzung der Anzeigepflichten konsequent
- Pressemitteilung der Firma Geneva Group International, 09.02.2012
Pressemitteilung vom: 09.02.2012 von der Firma Geneva Group International aus Zürich
Kurzfassung: (Zürich/ Rothenburg ob der Tauber, den 09. 02. 2012) Für die Anzeige von Auslandsbeteiligungen hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Erleichterung gebracht. Entsprechende Engagements müssen nicht mehr binnen eines Monats angezeigt werden, ...
[Geneva Group International - 09.02.2012] Betriebsprüfer ahnden Verletzung der Anzeigepflichten konsequent
(Zürich/ Rothenburg ob der Tauber, den 09. 02. 2012) Für die Anzeige von Auslandsbeteiligungen hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Erleichterung gebracht. Entsprechende Engagements müssen nicht mehr binnen eines Monats angezeigt werden, sondern es genügt, wenn solche Anzeigen einmal im Jahr abgegeben werden. Spätester Zeitpunkt: fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Beteiligung. "Aus dieser Lockerung zu folgern, dass die Finanzämter über eine Missachtung der Meldepflichten nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung hinwegsehen würden, ist in der Praxis ein weit verbreiteter Irrtum", warnt Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. "Ganz im Gegenteil. Die Finanzämter sind angewiesen, auf Verstöße zu achten und sie der Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen."
Bis 5.000 Euro Buße kann diese Steuerordnungswidrigkeit kosten. "Dabei reicht ein leichtfertiger Verstoß wie die Abgabe einer unvollständigen Mitteilung", erläutert Jakoby, deren Kanzlei Mitglied in der internationalen Beratungsallianz Geneva Group International (GGI) ist. Ist das Ganze gar mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung verbunden, können bis zu 50.000 Euro fällig werden. Dabei ist die Meldepflicht relativ leicht mit dem entsprechenden Formular (BZSt 2) der Finanzbehörden zu erfüllen.
Meldepflichtig ist jede Gründung oder der Erwerb einer Betriebsstätte im Ausland. Gleiches gilt für eine Beteiligung oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder an einer Vermögensmasse muss ab einer Grenze von zehn Prozent angezeigt werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung erhöht sich die Grenze auf 25 Prozent. Zusätzlich gibt es noch die Anzeigepflicht bei einem Beteiligungsvolumen von mehr als 150.000 Euro. Jakoby ergänzt: "Zu beachten ist auch, dass mittelbare Beteiligungen nur zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung über eine ausländische Gesellschaft besteht. Läuft die mittelbare Beteiligung dagegen über eine inländische Gesellschaft, sind andere Meldepflichten zu berücksichtigen." Und wenn für sich gerechnet eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung keine Anzeigepflicht auslösen, tun sie das auch zusammen nicht, da sie nicht addiert werden dürfen.
Erfreulich ist, dass die Anzeigepflicht nur einmal pro Beteiligung zu erfüllen ist. Würden also durch Aufstockung bei einer Beteiligung andere Schwellenwerte berührt, löst dies keine neue Anzeigepflicht und damit auch kein neues Bußgeldrisiko aus. Wurde die Anzeigefrist hingegen überschritten, rät GGI-Expertin Jakoby: "Ist die Ordnungswidrigkeit noch nicht durch Ablauf von fünf Jahren verjährt, muss die Anzeige trotz versäumter Frist unbedingt nachgeholt werden, soll nicht bei einer möglichen Betriebsprüfung ein volles Bußgeld ausgelöst werden. Und gegebenenfalls darf, wer den ordnungsgemäßen Zustand aus eigenem Antrieb herstellt, darauf hoffen, dass auf ein Bußgeld ganz verzichtet wird."
Hinweis für die Redaktion:
Die Geneva Group International (GGI) ist eine der führenden internationalen Kooperationen unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. 318 Mitgliedsfirmen mit 520 Büros und 17.620 Mitarbeitern weltweit beraten rund 215.000 Kunden. Im Jahr 2010 haben sie einen kumulierten Umsatz von 4,215 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Zusammenarbeit bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.
Die fachübergreifende Sozietät Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber bietet als GGI-Mitglied ein umfassendes Dienstleistungsangebot in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und Rechtsberatung. Die Sozietät berät bundesweit und international.
Fachfragen beantwortet gerne:
Brigitte Jakoby
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Jakoby Dr. Baumhof GbR
Bahnhofstraße 15
D-91541 Rothenburg/Tbr.
Telefon: +49 (0) 98 61 | 94 05 - 0
Telefax: +49 (0) 98 61 | 94 05 - 50
E-Mail: kanzlei@jakoby-baumhof.de
Internet: www.jakoby-baumhof.de
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Rieder Media
Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81
D-47877 Willich
T: +49 (0) 21 54 | 60 64 820
F: +49 (0) 21 54 | 60 64 826
u.rieder@riedermedia.de
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Bis 5.000 Euro Buße kann diese Steuerordnungswidrigkeit kosten. "Dabei reicht ein leichtfertiger Verstoß wie die Abgabe einer unvollständigen Mitteilung", erläutert Jakoby, deren Kanzlei Mitglied in der internationalen Beratungsallianz Geneva Group International (GGI) ist. Ist das Ganze gar mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung verbunden, können bis zu 50.000 Euro fällig werden. Dabei ist die Meldepflicht relativ leicht mit dem entsprechenden Formular (BZSt 2) der Finanzbehörden zu erfüllen.
Meldepflichtig ist jede Gründung oder der Erwerb einer Betriebsstätte im Ausland. Gleiches gilt für eine Beteiligung oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder an einer Vermögensmasse muss ab einer Grenze von zehn Prozent angezeigt werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung erhöht sich die Grenze auf 25 Prozent. Zusätzlich gibt es noch die Anzeigepflicht bei einem Beteiligungsvolumen von mehr als 150.000 Euro. Jakoby ergänzt: "Zu beachten ist auch, dass mittelbare Beteiligungen nur zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung über eine ausländische Gesellschaft besteht. Läuft die mittelbare Beteiligung dagegen über eine inländische Gesellschaft, sind andere Meldepflichten zu berücksichtigen." Und wenn für sich gerechnet eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung keine Anzeigepflicht auslösen, tun sie das auch zusammen nicht, da sie nicht addiert werden dürfen.
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Über Geneva Group International:
Die Geneva Group International (GGI) ist eine der führenden internationalen Kooperationen unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. Rund 285 Mitgliedsfirmen mit gut 460 Büros und über 14.650 Mitarbeitern weltweit beraten über 155.000 Kunden. Im Jahr 2009 haben sie einen kumulierten Umsatz von 4,05 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Zusammenarbeit bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.
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