Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts am "Sechser-Treffen
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 14.02.2012
Pressemitteilung vom: 14.02.2012 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung seines Präsidenten Andreas Voßkuhle hat vom 12. bis 13. Februar 2012 am sog. "Sechser-Treffen" teilgenommen, das in diesem Jahr vom Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg ...
[Bundesverfassungsgericht - 14.02.2012] Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts am "Sechser-Treffen"
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung seines Präsidenten Andreas Voßkuhle hat vom 12. bis 13. Februar 2012 am sog. "Sechser-Treffen" teilgenommen, das in diesem Jahr vom Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg ausgerichtet wurde. Das regelmäßig im Zwei-Jahres-Rhythmus stattfindende Treffen der deutschsprachigen Verfassungsgerichte aus der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich und Deutschland sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union dient den Gerichten zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die diesjährigen Arbeitssitzungen wurden mit dem Thema "Die Anwendung der Grundrechtecharta durch die nationalen Verfassungsgerichte" eingeleitet, das neben Grundsatzfragen sowohl den Beurteilungsspielraum der nationalen Gerichte als auch die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Gegenstand hatte. In den weiteren Fachgesprächen wurden von den Richtern unter dem Thema "Prozess- und Sachurteil in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung" die Voraussetzungen des Verfassungsrechtsschutzes in den deutschsprachigen Ländern erörtert. Überdies erfolgte ein Austausch zur Thematik "Unionsbürgerschaft und europäischer Grundrechtsschutz in rein nationalen Sachverhalten".
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Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung seines Präsidenten Andreas Voßkuhle hat vom 12. bis 13. Februar 2012 am sog. "Sechser-Treffen" teilgenommen, das in diesem Jahr vom Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg ausgerichtet wurde. Das regelmäßig im Zwei-Jahres-Rhythmus stattfindende Treffen der deutschsprachigen Verfassungsgerichte aus der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich und Deutschland sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union dient den Gerichten zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die diesjährigen Arbeitssitzungen wurden mit dem Thema "Die Anwendung der Grundrechtecharta durch die nationalen Verfassungsgerichte" eingeleitet, das neben Grundsatzfragen sowohl den Beurteilungsspielraum der nationalen Gerichte als auch die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Gegenstand hatte. In den weiteren Fachgesprächen wurden von den Richtern unter dem Thema "Prozess- und Sachurteil in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung" die Voraussetzungen des Verfassungsrechtsschutzes in den deutschsprachigen Ländern erörtert. Überdies erfolgte ein Austausch zur Thematik "Unionsbürgerschaft und europäischer Grundrechtsschutz in rein nationalen Sachverhalten".
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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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