Hessen wird Leistungsbesoldung für Professoren neu ordnen
- Pressemitteilung der Firma Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, 14.02.2012
Pressemitteilung vom: 14.02.2012 von der Firma Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst aus Wiesbaden
Kurzfassung: Staatsministerin Kühne-Hörmann zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten W-Besoldung: Ziel ist und bleibt, durch Leistungsanreize die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere in Hessen zu stärken "Die Hessische ...
[Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - 14.02.2012] Hessen wird Leistungsbesoldung für Professoren neu ordnen
Staatsministerin Kühne-Hörmann zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten W-Besoldung: Ziel ist und bleibt, durch Leistungsanreize die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere in Hessen zu stärken
"Die Hessische Landesregierung wird sorgfältig prüfen, wie unter strikter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe weiterhin eine leistungsbezogene Besoldung für Professoren gewährt werden kann." Mit diesen Worten hat Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann auf das Urteil des höchsten deutschen Gerichts zur so genannten W-Besoldung der Professoren reagiert: "Bei der Neuordnung des Besoldungsrechts wird es für Hessen darum gehen, dass die Hochschulen im Wettbewerb um die klügsten Köpfe konkurrenzfähig bleiben. Ziel ist und bleibt, durch Leistungsanreize die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere in Hessen zu stärken."
"Hochschullehrer in Hessen werden für ihre Arbeit sehr gut bezahlt", sagte Kühne-Hörmann. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 – ein Universitätsprofessor dieser Besoldungsgruppe hatte geklagt, dass das Ausgangsgehalt nicht dem Amt angemessen sei – liege in Hessen zurzeit bei 4.451,05 Euro im Monat. Damit befindet sich Hessen nach den Worten der Ministerin im Vergleich der Bundesländer im oberen Drittel. "Die Frage der Konkurrenzfähigkeit ist, soweit es die persönlichen Bezüge der Einzelnen betrifft, jedoch an den Möglichkeiten der zusätzlichen Gewährung von Leistungsbezügen zu beurteilen. "Diese Leistungsanreize bildeten die feste zweite Säule der Besoldung, auch wenn sie zurzeit nicht als klare gesetzlich verbriefte Ansprüche ausgestaltet sind", hob die Ministerin hervor. Rund 95 Prozent der Professoren in Hessen bekämen zusätzlich zum Grundgehalt auch Leistungsbezüge.
Leistungsbesoldung für alle Professorinnen und Professoren gibt es erst auf Grund des vom Bund 2002 beschlossenen "Professorenbesoldungsreformgesetzes". Davor gab es traditionell finanzielle Leistungsanreize nur für diejenigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die an Universitäten beschäftigt und dort bereits bis in die höchste Besoldungsgruppe (C 4) aufgerückt waren. Sie konnten, wenn eine andere Hochschule sie abwerben wollte, Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen.
Systemwechsel erzwungen
Das Gesetz erzwang einen Systemwechsel: An Stelle von Grundgehältern, die mit fortschreitendem Dienstalter automatisch steigen, wurde ein festes Grundgehalt eingeführt, das durch Leistungsbezüge erhöht wird. Damit in der Summe die Kosten nicht steigen, wurde das Grundgehalt abgesenkt. Die Gehaltserhöhung durch Leistungsbezüge steht allen Professorinnen und Professoren offen, unabhängig vom Dienstalter, der Besoldungsgruppe oder der Art der Hochschule. Nicht nur an Universitäten, sondern auch an Fachhochschulen sollte es Leistungsanreize geben.
Die Bundesländer hatten für die Umsetzung des "Professorenbesoldungsreformgesetzes" Zeit bis 2005. Hessen hat seinerzeit darauf geachtet, dass den Hochschulen ein möglichst großer Spielraum bleibt, die Leistungskriterien selbst zu bestimmen. Das Land hat sich – orientiert an der Wissenschaftsfreiheit in Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz – mit Vorgaben bewusst zurückgehalten.
Ein Hochschullehrer der Universität Marburg hat das neue Besoldungssystem angegriffen. Er berief sich auf das Alimentationsprinzip, das in Artikel 33 Grundgesetz verankert ist und jedem Beamten den Anspruch auf eine amtsangemessene Bezahlung garantiert.
Dass die Durchschnittsgehälter in Hessen Spitzenklasse sind, belegt auch die jüngste Übersicht des Statistischen Bundesamts (Stand Juni 2010). Danach verdienten Hochschullehrer in der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen durchschnittlich 5.689 Euro brutto (Grundgehalt und Leistungsbezüge). Die Bruttobezüge in der Besoldungsgruppe W 3 lagen bei 7.506 Euro.
Bei der Neuordnung des Besoldungssystems ist nach den Worten von Ministerin Kühne-Hörmann mittelfristig auch eine Entwicklung zu berücksichtigen, die vor dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Sprache kam: Schon längst nicht mehr sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausschließlich als Beamtinnen und Beamte beschäftigt. Das Hessische Hochschulgesetz sieht vor, dass Professorinnen und Professoren auch als Angestellte beschäftigt werden dürfen. Das Angestelltenverhältnis ist flexibler als das von Traditionen geprägte Beamtenverhältnis und eröffnet juristisch mehr Freiraum für finanzielle Leistungsanreize.
Pressestelle: Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Pressesprecher: Dr. Ulrich Adolphs
Telefon: (0611) 32 32 30, Fax: (0611) 32 32 99
E-Mail: pressestelle@hmwk.hessen.de
Staatsministerin Kühne-Hörmann zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten W-Besoldung: Ziel ist und bleibt, durch Leistungsanreize die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere in Hessen zu stärken
"Die Hessische Landesregierung wird sorgfältig prüfen, wie unter strikter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe weiterhin eine leistungsbezogene Besoldung für Professoren gewährt werden kann." Mit diesen Worten hat Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann auf das Urteil des höchsten deutschen Gerichts zur so genannten W-Besoldung der Professoren reagiert: "Bei der Neuordnung des Besoldungsrechts wird es für Hessen darum gehen, dass die Hochschulen im Wettbewerb um die klügsten Köpfe konkurrenzfähig bleiben. Ziel ist und bleibt, durch Leistungsanreize die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere in Hessen zu stärken."
"Hochschullehrer in Hessen werden für ihre Arbeit sehr gut bezahlt", sagte Kühne-Hörmann. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 – ein Universitätsprofessor dieser Besoldungsgruppe hatte geklagt, dass das Ausgangsgehalt nicht dem Amt angemessen sei – liege in Hessen zurzeit bei 4.451,05 Euro im Monat. Damit befindet sich Hessen nach den Worten der Ministerin im Vergleich der Bundesländer im oberen Drittel. "Die Frage der Konkurrenzfähigkeit ist, soweit es die persönlichen Bezüge der Einzelnen betrifft, jedoch an den Möglichkeiten der zusätzlichen Gewährung von Leistungsbezügen zu beurteilen. "Diese Leistungsanreize bildeten die feste zweite Säule der Besoldung, auch wenn sie zurzeit nicht als klare gesetzlich verbriefte Ansprüche ausgestaltet sind", hob die Ministerin hervor. Rund 95 Prozent der Professoren in Hessen bekämen zusätzlich zum Grundgehalt auch Leistungsbezüge.
Leistungsbesoldung für alle Professorinnen und Professoren gibt es erst auf Grund des vom Bund 2002 beschlossenen "Professorenbesoldungsreformgesetzes". Davor gab es traditionell finanzielle Leistungsanreize nur für diejenigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die an Universitäten beschäftigt und dort bereits bis in die höchste Besoldungsgruppe (C 4) aufgerückt waren. Sie konnten, wenn eine andere Hochschule sie abwerben wollte, Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen.
Systemwechsel erzwungen
Das Gesetz erzwang einen Systemwechsel: An Stelle von Grundgehältern, die mit fortschreitendem Dienstalter automatisch steigen, wurde ein festes Grundgehalt eingeführt, das durch Leistungsbezüge erhöht wird. Damit in der Summe die Kosten nicht steigen, wurde das Grundgehalt abgesenkt. Die Gehaltserhöhung durch Leistungsbezüge steht allen Professorinnen und Professoren offen, unabhängig vom Dienstalter, der Besoldungsgruppe oder der Art der Hochschule. Nicht nur an Universitäten, sondern auch an Fachhochschulen sollte es Leistungsanreize geben.
Die Bundesländer hatten für die Umsetzung des "Professorenbesoldungsreformgesetzes" Zeit bis 2005. Hessen hat seinerzeit darauf geachtet, dass den Hochschulen ein möglichst großer Spielraum bleibt, die Leistungskriterien selbst zu bestimmen. Das Land hat sich – orientiert an der Wissenschaftsfreiheit in Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz – mit Vorgaben bewusst zurückgehalten.
Ein Hochschullehrer der Universität Marburg hat das neue Besoldungssystem angegriffen. Er berief sich auf das Alimentationsprinzip, das in Artikel 33 Grundgesetz verankert ist und jedem Beamten den Anspruch auf eine amtsangemessene Bezahlung garantiert.
Dass die Durchschnittsgehälter in Hessen Spitzenklasse sind, belegt auch die jüngste Übersicht des Statistischen Bundesamts (Stand Juni 2010). Danach verdienten Hochschullehrer in der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen durchschnittlich 5.689 Euro brutto (Grundgehalt und Leistungsbezüge). Die Bruttobezüge in der Besoldungsgruppe W 3 lagen bei 7.506 Euro.
Bei der Neuordnung des Besoldungssystems ist nach den Worten von Ministerin Kühne-Hörmann mittelfristig auch eine Entwicklung zu berücksichtigen, die vor dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Sprache kam: Schon längst nicht mehr sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausschließlich als Beamtinnen und Beamte beschäftigt. Das Hessische Hochschulgesetz sieht vor, dass Professorinnen und Professoren auch als Angestellte beschäftigt werden dürfen. Das Angestelltenverhältnis ist flexibler als das von Traditionen geprägte Beamtenverhältnis und eröffnet juristisch mehr Freiraum für finanzielle Leistungsanreize.
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