14.02.2012 14:13 Uhr in Handel & Dienstleistungen von KLARTEXT ONLINE
Angst im Einzelhandel
Über 30 Millionen Diebstähle pro JahrKurzfassung: Die deutschen Langfinger sind fleißig, sie klauen jährliche Waren im Wert von 3,7 Milliarden Euro, meldet das EHI Retail Institut. Eine Dunkelziffer kommt hinzu, die wahrlich erschreckt: rund 30 Millionen Diebstähle bleiben unentdeckt. Auf der Wunschliste der Diebe stehen Rasierklingen und Spirituosen, Kosmetik und Tabakwaren, DVDs und Konsolenspiele. Händler beobachten zudem, dass die Gewaltbereitschaft der Täter steigt.
[KLARTEXT ONLINE - 14.02.2012] Händler investieren 0,3 Prozent ihres Umsatzes in Gegenmaßnahmen
Händler investieren durchschnittlich 0,3 Prozent ihres Umsatzes, um Ladendieben einen Riegel vorzuschieben. Sie beschäftigten Detektive, installieren Kameras, schulen das Personal und sichern die Waren mit neuen Technologien - etwa mit Funketiketten. Marc Büttgenbach, Sales Director Labels and Consumables beim Unternehmen Bizerba, erklärt: "Immer mehr Händler interessieren sich für Etiketten mit kleinen, unsichtbaren Transpondern auf der Rückseite, die Alarm auslösen. Dieser Schutz ist viel diskreter, als die Spirituosen in Vitrinen einzuschließen oder klobige, elektronische Kapseln am Flaschenhals zu befestigen."
Auf frischer Tat ertappt - Was darf der Händler? Was darf er nicht?
Doch wie genau verhalte ich mich als Händler, wenn plötzlich der Alarm aufschreit? Das erklärt der Autor Richard Thiess in seinem Buch "Ladendiebstahl - erkennen, verhindern, verfolgen". Und hier wird einem rechtlich schon mal schwindelig: Benimmt sich ein Kunde verdächtig, sprich zupft er Etiketten ab oder versteckt er Ware unter einem Regal, darf ihm der Händler unbefristet Hausverbot erteilen. So weit, so gut. Und was passiert, wenn der Kunde am Ausgang den Alarm auslöst? Dann darf er einfach gehen. Es sei denn, der Händler beweist seinen Verdacht, etwa indem kundtut, dass er Kunden beim Stehlen über die Kameras beobachtet hat. Doch untersuchen darf er den Langfinger gegen dessen Willen nicht - selbst, wenn er ihn schon festgenommen hat.
Schlechte Karten bei Beschaffungskriminalität
Und welche Strafe droht den Dieben? Jetzt tauchen wir ins Strafgesetzbuch ein. Paragraph 242 lautet: "Wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Und schon der Versuch ist strafbar.
Zunächst gilt es zu unterscheiden, ob das Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht greift. Jugendliche Täter unter 14 Jahren genießen einen besonderen Schutz, sie können für ihre Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Schlechte Karten hingegen hätten diejenigen, die sich der Beschaffungskriminalität strafbar machen, schreibt das Online-Magazin Naanoo: "Genauer bedeutet dies, dass Ersttäter, die sich durch Beschaffungskriminalität strafbar gemacht haben, in der Regel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die normalerweise nicht zur Bewährung ausgesetzt wird". Denn meist sieht die Staatsanwaltschaft gleich mehrere strafbare Handlungen, wie etwa die des Vorsatzes und des Hausfriedensbruchs.
Händler investieren durchschnittlich 0,3 Prozent ihres Umsatzes, um Ladendieben einen Riegel vorzuschieben. Sie beschäftigten Detektive, installieren Kameras, schulen das Personal und sichern die Waren mit neuen Technologien - etwa mit Funketiketten. Marc Büttgenbach, Sales Director Labels and Consumables beim Unternehmen Bizerba, erklärt: "Immer mehr Händler interessieren sich für Etiketten mit kleinen, unsichtbaren Transpondern auf der Rückseite, die Alarm auslösen. Dieser Schutz ist viel diskreter, als die Spirituosen in Vitrinen einzuschließen oder klobige, elektronische Kapseln am Flaschenhals zu befestigen."
Auf frischer Tat ertappt - Was darf der Händler? Was darf er nicht?
Doch wie genau verhalte ich mich als Händler, wenn plötzlich der Alarm aufschreit? Das erklärt der Autor Richard Thiess in seinem Buch "Ladendiebstahl - erkennen, verhindern, verfolgen". Und hier wird einem rechtlich schon mal schwindelig: Benimmt sich ein Kunde verdächtig, sprich zupft er Etiketten ab oder versteckt er Ware unter einem Regal, darf ihm der Händler unbefristet Hausverbot erteilen. So weit, so gut. Und was passiert, wenn der Kunde am Ausgang den Alarm auslöst? Dann darf er einfach gehen. Es sei denn, der Händler beweist seinen Verdacht, etwa indem kundtut, dass er Kunden beim Stehlen über die Kameras beobachtet hat. Doch untersuchen darf er den Langfinger gegen dessen Willen nicht - selbst, wenn er ihn schon festgenommen hat.
Schlechte Karten bei Beschaffungskriminalität
Und welche Strafe droht den Dieben? Jetzt tauchen wir ins Strafgesetzbuch ein. Paragraph 242 lautet: "Wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Und schon der Versuch ist strafbar.
Zunächst gilt es zu unterscheiden, ob das Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht greift. Jugendliche Täter unter 14 Jahren genießen einen besonderen Schutz, sie können für ihre Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Schlechte Karten hingegen hätten diejenigen, die sich der Beschaffungskriminalität strafbar machen, schreibt das Online-Magazin Naanoo: "Genauer bedeutet dies, dass Ersttäter, die sich durch Beschaffungskriminalität strafbar gemacht haben, in der Regel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die normalerweise nicht zur Bewährung ausgesetzt wird". Denn meist sieht die Staatsanwaltschaft gleich mehrere strafbare Handlungen, wie etwa die des Vorsatzes und des Hausfriedensbruchs.
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Auf dem Heidgen 27, 53127 Bonn, Deutschland
Tel.: 0228; http://www.klartextonline.com
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