Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 26.01.2011
Pressemitteilung vom: 26.01.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der ...
[Bundesverfassungsgericht - 26.01.2011] Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten Dublin-II-Verordnung, betraf. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Von dieser Möglichkeit hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen.
Bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hatte der Senat beim Bundesministerium des Innern angeregt zu prüfen, ob von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit das Verfahren erledigt werden könnte. Da die mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind, und in Anbetracht der vom Bundesminister des Innern in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Anstrengungen, Defizite des griechischen Asylsystems in naher Zukunft zu beheben, erschien dem Senat eine Erledigung des Verfahrens ohne Urteil sachangemessen. Diese Erwägungen haben nach wie vor Gewicht. Aufgrund der nunmehr ergangenen Weisung des Bundesinnenministeriums, generell vom Selbsteintrittsrecht bei Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr.
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Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
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Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten Dublin-II-Verordnung, betraf. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Von dieser Möglichkeit hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen.
Bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hatte der Senat beim Bundesministerium des Innern angeregt zu prüfen, ob von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit das Verfahren erledigt werden könnte. Da die mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind, und in Anbetracht der vom Bundesminister des Innern in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Anstrengungen, Defizite des griechischen Asylsystems in naher Zukunft zu beheben, erschien dem Senat eine Erledigung des Verfahrens ohne Urteil sachangemessen. Diese Erwägungen haben nach wie vor Gewicht. Aufgrund der nunmehr ergangenen Weisung des Bundesinnenministeriums, generell vom Selbsteintrittsrecht bei Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr.
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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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