Keine Sicherheit bei Sicherungsverwahrung

  • Pressemitteilung der Firma SPD-Bundestagsfraktion, 07.03.2012
Pressemitteilung vom: 07.03.2012 von der Firma SPD-Bundestagsfraktion aus Berlin

Kurzfassung: Anlässlich der heutigen Befassung des Kabinetts mit den Vorschlägen der Bundesjustizministerin zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung erklären die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht sowie der ...

[SPD-Bundestagsfraktion - 07.03.2012] Keine Sicherheit bei Sicherungsverwahrung


Anlässlich der heutigen Befassung des Kabinetts mit den Vorschlägen der Bundesjustizministerin zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung erklären die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht sowie der rechtspolitische Sprecher Burkhard Lischka:

Bei der Neuregelung der Sicherungsverwahrung hat der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor hochgradig gefährlichen Gewalt- und Sexualtätern für die SPD-Bundestagsfraktion oberste Priorität. Der Regierungsentwurf bietet den Bürgern jedoch nicht die Sicherheit, die sie erwarten dürfen.

Trotz massiver Kritik aus den Ländern enthält der Entwurf keine Regelung für eine nachträgliche Therapieunterbringung. Er sieht lediglich für die sogenannten Altfälle die Fortschreibung der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vor. Wenn hier keine Korrektur erfolgt, muss ein Gewalt- oder Sexualstraftäter, dessen psychische Störung sich erst innerhalb des Strafvollzugs offenbart, in Zukunft nach Ablauf der Strafhaft entlassen werden. Dies obwohl von ihm eine hochgradige Gefahr ausgeht, erneut schwerste Straftaten zu begehen. Das ist in keiner Weise akzeptabel und muss dringend korrigiert werden.

Der Regierungsentwurf ist auch verfassungsrechtlich unsicher, da er den umfänglichen Katalog der Anlassstraftaten des geltenden Rechts nicht korrigiert, der zum Beispiel auch Hochverrats- und Straßenverkehrsdelikte umfasst. Der ultima-ratio-Gedanke soll nicht nur bei der Ausgestaltung des Vollzugs, er muss bereits bei den Anlassstraftaten Niederschlag finden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung den besonderen Charakter der Sicherungsverwahrung noch einmal deutlich gemacht.

Die Anlasstaten für die Sicherungsunterbringung müssen deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Straftaten beschränkt werden, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Neuregelung vom Bundesverfassungsgericht erneut gekippt wird.


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