Neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung schützt Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 07.03.2012
Pressemitteilung vom: 07.03.2012 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Beschluss im Bundeskabinett Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung beschlossen. Dazu erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Günter Krings: "Wir begrüßen, dass ...

[CDU/CSU-Fraktion - 07.03.2012] Neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung schützt Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern


Beschluss im Bundeskabinett

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung beschlossen. Dazu erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Günter Krings:

"Wir begrüßen, dass durch den Gesetzentwurf der Schutz der Bevölkerung vor hochgradig rückfallgefährdeten Schwerststraftätern auch zukünftig gewährleistet wird. Den geringen politischen Spielraum, den die Entscheidungen aus Karlsruhe und Straßburg uns noch belassen haben, wollen wir mit diesem Gesetz ausschöpfen. Das Gesetz zieht die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung. Es garantiert, dass besonders gefährliche Straftäter auch nach Ablauf der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist untergebracht werden können.

Das Bundesjustizministerium hat es leider versäumt, den geringen Spielraum komplett auszuschöpfen. Daher bleibt eine Schutzlücke bestehen. Derjenige, dessen besondere Gefährlichkeit sich erst während der Haft zeigt, kann nach dem Entwurf nicht untergebracht werden. Das Bundesjustizministerium hat für diesen Fall entgegen der Forderung der Länder keine weitere Anordnungsmöglichkeit der Therapieunterbringung für zukünftige Fälle aufgenommen. Das Therapieunterbringungsgesetz gilt daher nur als Auffangmöglichkeit für Altfälle. Bei dem Straftäter, dessen besondere Gefährlichkeit sich erst während des Vollzugs herausstellt, sollte eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung nach Verbüßung der Strafhaft aber möglich sein.

Hier ist nun die Initiative der Länder gefordert, im Bundesrat einen ergänzenden Vorschlag vorzulegen. Es ist zu begrüßen, dass das Bundesjustizministerium eine Prüfzusage gegeben hat, sollten die Länder eine nachträgliche Unterbringung fordern. Die Union wird die Länder bei der Durchsetzung einer nachträglichen Unterbringungsmöglichkeit für hochgradig gefährliche und psychisch gestörte Straftäter unterstützen.

Wichtig und richtig ist, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung künftig auch bei heranwachsenden Wiederholungs- und Mehrfachtäter möglich ist, wenn die ursprüngliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erfolgte. Denn bereits hier können die Anlasstaten in besonderen Einzelfällen die Prognose stützen, dass künftig schwerste Sexual- und Gewaltstraftaten begangen werden.

Das Verfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt, um das so genannte Abstandsgebot umzusetzen. Dies bedeutet, dass sich künftig der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom klassischen Strafvollzug unterscheiden muss. Für den Strafvollzug sind nach der föderalen Aufgabenverteilung des Grundgesetzes die Länder zuständig. Es dient leider nicht einer klaren und transparenten Kompetenzverteilung im Bundesstaat, wenn das Verfassungsgericht nun wieder eine Mischzuständigkeit konstruiert. Seit der Föderalismusreform 2006 hat der Bund hier keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Die Union hat jedenfalls keine Bedenken, dass die grundrechtlichen Mindeststandards der Sicherungsverwahrung auch von den Landesgesetzgebern ernst genommen und umgesetzt werden. Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes liegt der Ball dann wieder bei den Ländern, diese müssen bis zum 31. Mai 2013 ihre Vollzugsgesetze anpassen."

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die rückwirkende Verlängerung sowie die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung für grundsätzlich verfassungswidrig erklärt. Die Sicherungsverwahrung verstoße hier gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Unter verschärften Voraussetzungen sei eine Unterbringung allerdings bis zum 31. Mai 2013 weiterhin zulässig. Dies gilt, wenn eine psychische Störung beim Betroffenen vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten abzuleiten ist. Der Gesetzentwurf greift diese Regelung auf und ordnet deren Fortgeltung an.


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