Als Student selbstständig jobben: Infos zu Krankenversicherung, BAföG, Kindergeld und mehr
- Pressemitteilung der Firma akademie.de, 12.03.2012
Pressemitteilung vom: 12.03.2012 von der Firma akademie.de aus Berlin
[akademie.de - 12.03.2012] Als Student selbstständig jobben: Infos zu Krankenversicherung, BAföG, Kindergeld und mehr
Wie wirken sich selbstständige Einkünfte auf Krankenversicherung, Kindergeld-Anspruch und BAföG-Zahlungen aus? akademie.de liefert Infos, Tipps und Rechenbeispiele im Beitrag 'Als Student selbstständig jobben' unter http://www.akademie.de/wissen/studium-nebenberufliche-selbststaendigkeit
Studenten, die nebenher selbstständig Aufträge übernehmen, müssen die Auswirkungen auf Sozialversicherung und BAföG beachten, sonst zahlen sie am Ende drauf. Das gilt besonder im Hinblick auf die Neuregelung beim Kindergeld, die seit 1. Januar 2012 gilt.
Ab bestimmten Grenzen mindern die Gewinne aus der selbstständigen Arbeit nämlich den Bezug von BAföG. Auch preisgünstige Tarife der gesetzlichen Krankenversicherung können entfallen.
Im Krankenversicherungsrecht ist eine selbstständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie an mindestens 18 Stunden ausgeübt wird. Dabei werden auch Vor- und Nacharbeiten berücksichtigt. Auch auf das selbstständige Einkommen kommt es an: Ist es die einzige Einnahmequelle, dann wird man jedenfalls als hauptberuflich selbstständig eingestuft. Gibt es noch andere Einnahmequellen, gilt die selbstständige Arbeit nur dann als hauptberuflich, wenn das Einkommen höher ist als die übrigen Einkünfte. Als 'andere Einnahmequelle' zählt auch Unterhalt von den Eltern.
Dies haben die Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt. Eine gesetzliche Regelung gibt es zu diesem Punkt schlichtweg nicht. Zu diesem Punkt gibt es übrigens viele Fehlinformationen - und auch Krankenkassenmitarbeiter sind nicht immer 'sattelfest'. Wenn Sie mit nur einer Einkommensquelle (dem selbstständigen Nebenjob) trotzdem als nebenberuflich anerkannt werden - Glück gehabt!
Studenten, die freiwillig versichert sind und als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden, können bei ihrer Krankenkasse unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Beitragsentlastung wegen sozialer Härte stellen (§240 Abs. 4 SGB V). Der ermäßigte Beitrag beträgt 195,56 Euro zur Krankenversicherung (der Beitragssatz von 14,9 % für freiwillig versicherte Mitglieder ohne Krankengeldanspruch angewendet auf die abgesenkte Mindestbemessungsgrundlage von 1.312,50 Euro). Für die Pflegeversicherung fallen 25,59 Euro an bzw. 28,88 Euro für Mitglieder, die älter als 23 Jahre oder kinderlos sind.
Mehr zum Thema: http://www.akademie.de/wissen/studium-nebenberufliche-selbststaendigkeit
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Studenten, die nebenher selbstständig Aufträge übernehmen, müssen die Auswirkungen auf Sozialversicherung und BAföG beachten, sonst zahlen sie am Ende drauf. Das gilt besonder im Hinblick auf die Neuregelung beim Kindergeld, die seit 1. Januar 2012 gilt.
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Im Krankenversicherungsrecht ist eine selbstständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie an mindestens 18 Stunden ausgeübt wird. Dabei werden auch Vor- und Nacharbeiten berücksichtigt. Auch auf das selbstständige Einkommen kommt es an: Ist es die einzige Einnahmequelle, dann wird man jedenfalls als hauptberuflich selbstständig eingestuft. Gibt es noch andere Einnahmequellen, gilt die selbstständige Arbeit nur dann als hauptberuflich, wenn das Einkommen höher ist als die übrigen Einkünfte. Als 'andere Einnahmequelle' zählt auch Unterhalt von den Eltern.
Dies haben die Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt. Eine gesetzliche Regelung gibt es zu diesem Punkt schlichtweg nicht. Zu diesem Punkt gibt es übrigens viele Fehlinformationen - und auch Krankenkassenmitarbeiter sind nicht immer 'sattelfest'. Wenn Sie mit nur einer Einkommensquelle (dem selbstständigen Nebenjob) trotzdem als nebenberuflich anerkannt werden - Glück gehabt!
Studenten, die freiwillig versichert sind und als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden, können bei ihrer Krankenkasse unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Beitragsentlastung wegen sozialer Härte stellen (§240 Abs. 4 SGB V). Der ermäßigte Beitrag beträgt 195,56 Euro zur Krankenversicherung (der Beitragssatz von 14,9 % für freiwillig versicherte Mitglieder ohne Krankengeldanspruch angewendet auf die abgesenkte Mindestbemessungsgrundlage von 1.312,50 Euro). Für die Pflegeversicherung fallen 25,59 Euro an bzw. 28,88 Euro für Mitglieder, die älter als 23 Jahre oder kinderlos sind.
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