Eine werdende Mutter darf ihren Dienstwagen privat nutzen
- Pressemitteilung der Firma Eimer Heuschmid Mehle, 28.01.2011
Pressemitteilung vom: 28.01.2011 von der Firma Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn
Kurzfassung: (Bonn, den 28. 01. 2011) Steht einer Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich ein Dienstwagen zu, darf ihn der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen nicht herausverlangen. Auf diese Privilegierung macht Rechtsanwalt Manfred Becker von der ...
[Eimer Heuschmid Mehle - 28.01.2011] Eine werdende Mutter darf ihren Dienstwagen privat nutzen
(Bonn, den 28. 01. 2011) Steht einer Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich ein Dienstwagen zu, darf ihn der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen nicht herausverlangen. Auf diese Privilegierung macht Rechtsanwalt Manfred Becker von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn angesichts eines widersprechend klingenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufmerksam.
"Das BAG entschied am 14. 12. 2010, dass einem Arbeitnehmer für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, also nach Ablauf von sechs Wochen, ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzung nicht mehr zusteht", erklärt Becker. Der Grundsatz "Fahrzeugnutzungsrecht nur bei Lohn- und Entgeltfortzahlung" kollidiere jedoch mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz, obwohl die Mutterschutzfrist insgesamt mindestens 14 Wochen betrage.
Danach hat eine Arbeitnehmerin auch während der Dauer der Mutterschutzfristen Anspruch auf die Privatnutzung eines ihr überlassenen Firmenwagens, auch wenn die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – Lohn gegen Arbeit – ruhen. Dies sei auch höchstrichterlich anerkannt, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert: "Das Bundesarbeitsgericht hat in einer anderen Entscheidung einen solchen Anspruch aus § 14 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz hergeleitet, wonach ein Sachbezug – hier die Gebrauchsüberlassung des PKW – als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter zu gewähren ist." (Az.: 5 AZR 240/99).
Für alle anderen Arbeitnehmer gilt seit Ende 2010: Ist im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges formuliert, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Beendigung der Entgeltfortzahlung das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (BAG vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09). Becker tröstet: "Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aber wieder überlassen, wenn er die Arbeit wieder aufnimmt."
Infos: www.ehm-kanzlei.de
Hinweis für die Redaktion:
Eimer Heuschmid Mehle ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team versierter Fachanwälte deckt alle relevanten Rechtsgebiete ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und persönliche Betreuung. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.
Fachfragen beantwortet gerne:
Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät
Manfred Becker
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708
becker@ehm-kanzlei.de
www.ehm-kanzlei.de
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Rieder Media
Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81
47877 Willich
Telefon: 02154 6064820
Telefax: 02154 6064826
u.rieder@riedermedia.de
www.riedermedia.de
(Bonn, den 28. 01. 2011) Steht einer Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich ein Dienstwagen zu, darf ihn der Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen nicht herausverlangen. Auf diese Privilegierung macht Rechtsanwalt Manfred Becker von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn angesichts eines widersprechend klingenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufmerksam.
"Das BAG entschied am 14. 12. 2010, dass einem Arbeitnehmer für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, also nach Ablauf von sechs Wochen, ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzung nicht mehr zusteht", erklärt Becker. Der Grundsatz "Fahrzeugnutzungsrecht nur bei Lohn- und Entgeltfortzahlung" kollidiere jedoch mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz, obwohl die Mutterschutzfrist insgesamt mindestens 14 Wochen betrage.
Danach hat eine Arbeitnehmerin auch während der Dauer der Mutterschutzfristen Anspruch auf die Privatnutzung eines ihr überlassenen Firmenwagens, auch wenn die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – Lohn gegen Arbeit – ruhen. Dies sei auch höchstrichterlich anerkannt, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert: "Das Bundesarbeitsgericht hat in einer anderen Entscheidung einen solchen Anspruch aus § 14 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz hergeleitet, wonach ein Sachbezug – hier die Gebrauchsüberlassung des PKW – als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter zu gewähren ist." (Az.: 5 AZR 240/99).
Für alle anderen Arbeitnehmer gilt seit Ende 2010: Ist im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges formuliert, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Beendigung der Entgeltfortzahlung das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (BAG vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09). Becker tröstet: "Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aber wieder überlassen, wenn er die Arbeit wieder aufnimmt."
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Eimer Heuschmid Mehle ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team versierter Fachanwälte deckt alle relevanten Rechtsgebiete ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und persönliche Betreuung. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.
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