Terminhinweis in Sachen II ZR 163/10 für den 23. April 2012 und in Sachen II ZR 55/11 für den 17. Juli 2012
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 14.03.2012
Pressemitteilung vom: 14.03.2012 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten auf folgenden Termin hinweisen: Verhandlungstermin: 23. April 2012 II ZR 163/10 LG Köln - Urteil vom 27. November 2009 - 87 O 71/09 OLG Köln - Urteil vom 29. Juli 2010 - 18 U 196/09 (abgedruckt in ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 14.03.2012] Terminhinweis in Sachen II ZR 163/10 für den 23. April 2012 und in Sachen II ZR 55/11 für den 17. Juli 2012
Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:
Verhandlungstermin: 23. April 2012
II ZR 163/10
LG Köln - Urteil vom 27. November 2009 - 87 O 71/09
OLG Köln - Urteil vom 29. Juli 2010 - 18 U 196/09
(abgedruckt in DB 2010, 1878)
Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. August 2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Kläger bot der Beklagten im August 2008 die Verlängerung seines Dienstvertrags an. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss jedoch im Oktober 2008 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31. August 2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie seine weitere Bestellung als Geschäftsführer aus Altersgründen nicht erfolgt seien und diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 € jedoch nur 36.600 € zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit erstmals Gelegenheit, zur Auslegung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stellung zu nehmen.
Verhandlungstermin: 17. Juli 2012
II ZR 55/11
LG Frankenthal - Urteil vom 22. April 2010 - 2 HK O 89/09
(abgedruckt in BB 2010, 1626)
OLG Zweibrücken - Urteil vom 3. Februar 2011 - 4 U 76/10
(abgedruckt in ZIP 2011, 617)
Der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Er macht gegenüber der Gesellschaft die Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses geltend.
An der Gesellschaft sind zwei Familienstämme beteiligt, zwischen denen seit längerem erhebliche Spannungen bestehen. Am Tag vor der Hauptversammlung vom 7. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat einstimmig, zwei Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter "einvernehmlicher Aufhebung" ihrer noch bis zum Januar 2010 laufenden Bestellung für jeweils fünf Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für fünf Jahre vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Nach § 84 Abs. 1 AktG dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden; über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. Nach Nr. 5.1.2 des DCDK (Deutscher Corporate Governance Kodex) soll eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Im juristischen Schrifttum herrscht Streit darüber, ob die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter gleichzeitiger Aufhebung seiner bisherigen Bestellung außerhalb der Jahresfrist rechtmäßig ist oder eine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG darstellt.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:
Verhandlungstermin: 23. April 2012
II ZR 163/10
LG Köln - Urteil vom 27. November 2009 - 87 O 71/09
OLG Köln - Urteil vom 29. Juli 2010 - 18 U 196/09
(abgedruckt in DB 2010, 1878)
Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. August 2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Kläger bot der Beklagten im August 2008 die Verlängerung seines Dienstvertrags an. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss jedoch im Oktober 2008 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31. August 2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie seine weitere Bestellung als Geschäftsführer aus Altersgründen nicht erfolgt seien und diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 € jedoch nur 36.600 € zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit erstmals Gelegenheit, zur Auslegung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stellung zu nehmen.
Verhandlungstermin: 17. Juli 2012
II ZR 55/11
LG Frankenthal - Urteil vom 22. April 2010 - 2 HK O 89/09
(abgedruckt in BB 2010, 1626)
OLG Zweibrücken - Urteil vom 3. Februar 2011 - 4 U 76/10
(abgedruckt in ZIP 2011, 617)
Der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Er macht gegenüber der Gesellschaft die Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses geltend.
An der Gesellschaft sind zwei Familienstämme beteiligt, zwischen denen seit längerem erhebliche Spannungen bestehen. Am Tag vor der Hauptversammlung vom 7. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat einstimmig, zwei Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter "einvernehmlicher Aufhebung" ihrer noch bis zum Januar 2010 laufenden Bestellung für jeweils fünf Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für fünf Jahre vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Nach § 84 Abs. 1 AktG dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden; über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. Nach Nr. 5.1.2 des DCDK (Deutscher Corporate Governance Kodex) soll eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Im juristischen Schrifttum herrscht Streit darüber, ob die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter gleichzeitiger Aufhebung seiner bisherigen Bestellung außerhalb der Jahresfrist rechtmäßig ist oder eine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG darstellt.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Über Bundesgerichtshof (BGH):
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Firmenkontakt:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Firmenkontakt:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Die Pressemeldung "Terminhinweis in Sachen II ZR 163/10 für den 23. April 2012 und in Sachen II ZR 55/11 für den 17. Juli 2012" unterliegt dem Urheberrecht der pressrelations GmbH. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Terminhinweis in Sachen II ZR 163/10 für den 23. April 2012 und in Sachen II ZR 55/11 für den 17. Juli 2012" ist Bundesgerichtshof (BGH).