"Urlaubs-Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Was der Richterspruch für Beschäftigte bedeutet Eine Service-Information der Antidiskriminierungsstelle d
- Pressemitteilung der Firma Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 21.03.2012
Pressemitteilung vom: 21.03.2012 von der Firma Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus Berlin
Kurzfassung: Was hat das Gericht entschieden? Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die im Tarifvertrag getroffene Staffelung der Urlaubsdauer ...
[Antidiskriminierungsstelle des Bundes - 21.03.2012] "Urlaubs-Urteil" des Bundesarbeitsgerichts: Was der Richterspruch für Beschäftigte bedeutet Eine Service-Information der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Was hat das Gericht entschieden?
Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die im Tarifvertrag getroffene Staffelung der Urlaubsdauer (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage) ist daher unwirksam. Die Lösung besteht in einer Angleichung "nach oben": Allen Beschäftigten stehen – unabhängig von ihrem Alter – 30 Urlaubstage zu.
Für wen gilt das Urteil?
Das Urteil (9 AZR 529/10) bezieht sich auf Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVÖD). Beschäftigte, die unter diesen Tarifvertrag fallen, können sich auf das Urteil berufen. Allerdings sind in anderen Tarifverträgen, beispielsweise im § 26 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder in Tarifverträgen in der Privatwirtschaft sowie in § 5 Erholungsurlaubsverordnung (EurlV) für Bundesbeamtinnen und-beamte, vergleichbare Regelungen getroffen. Das Urteil dürfte nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf diese Regelungen übertragbar sein. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag ein fester Urlaubsanspruch geregelt, hat das Urteil auf Sie keine Auswirkungen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie unter einen der genannten Tarifverträge fallen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf und verlangen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 30 Tage Urlaub für 2012.
Für 2011 können Sie nach Auffassung der ADS 30 Tage nur verlangen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaubsanspruch aus 2011 ins Jahr 2012 zu übertragen. Dann müssen Sie innerhalb der gewährten Frist tätig werden. Für Beschäftigte nach dem TVÖD läuft diese Frist für den Urlaubsanspruch aus 2011 im Fall der Übertragung bis 31.3.2012 (§ 26 Abs. 2 TVÖD). Für frühere Jahre ist der Urlaubsanspruch verfristet und daher verfallen. Nehmen Sie auch Kontakt zu Ihrer Personalvertretung wie Betriebs- oder Personalrat auf. Möglicherweise hat sie bereits mit Ihrem Arbeitgeber Regelungen zur Umsetzung des Urteils in Ihrer Arbeits- oder Dienststelle getroffen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 gegründet worden. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Kontakt:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Pressestelle
Glinkastraße 24
10117 Berlin
Sebastian Bickerich
Kristin Döge
Tel.: 03018 555-1805
Fax: 03018 555-41805
presse@ads.bund.de
Was hat das Gericht entschieden?
Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die im Tarifvertrag getroffene Staffelung der Urlaubsdauer (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage) ist daher unwirksam. Die Lösung besteht in einer Angleichung "nach oben": Allen Beschäftigten stehen – unabhängig von ihrem Alter – 30 Urlaubstage zu.
Für wen gilt das Urteil?
Das Urteil (9 AZR 529/10) bezieht sich auf Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVÖD). Beschäftigte, die unter diesen Tarifvertrag fallen, können sich auf das Urteil berufen. Allerdings sind in anderen Tarifverträgen, beispielsweise im § 26 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder in Tarifverträgen in der Privatwirtschaft sowie in § 5 Erholungsurlaubsverordnung (EurlV) für Bundesbeamtinnen und-beamte, vergleichbare Regelungen getroffen. Das Urteil dürfte nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf diese Regelungen übertragbar sein. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag ein fester Urlaubsanspruch geregelt, hat das Urteil auf Sie keine Auswirkungen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie unter einen der genannten Tarifverträge fallen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf und verlangen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 30 Tage Urlaub für 2012.
Für 2011 können Sie nach Auffassung der ADS 30 Tage nur verlangen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaubsanspruch aus 2011 ins Jahr 2012 zu übertragen. Dann müssen Sie innerhalb der gewährten Frist tätig werden. Für Beschäftigte nach dem TVÖD läuft diese Frist für den Urlaubsanspruch aus 2011 im Fall der Übertragung bis 31.3.2012 (§ 26 Abs. 2 TVÖD). Für frühere Jahre ist der Urlaubsanspruch verfristet und daher verfallen. Nehmen Sie auch Kontakt zu Ihrer Personalvertretung wie Betriebs- oder Personalrat auf. Möglicherweise hat sie bereits mit Ihrem Arbeitgeber Regelungen zur Umsetzung des Urteils in Ihrer Arbeits- oder Dienststelle getroffen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 gegründet worden. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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Glinkastraße 24
10117 Berlin
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Tel.: 03018 555-1805
Fax: 03018 555-41805
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Über Antidiskriminierungsstelle des Bundes:
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 gegründet worden. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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