Urteil: Keine Entschädigung bei Zweitwagen

  • Pressemitteilung der Firma Auto-Medienportal.Net, 28.03.2012
Pressemitteilung vom: 28.03.2012 von der Firma Auto-Medienportal.Net aus Stadthagen

Kurzfassung: 28. März 2012. Einem Unfallopfer, das einen Zweitwagen besitzt, steht für den Nutzungsausfall während der Reparatur seines beschädigten Autos keine Entschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 50/11). Wie ...

[Auto-Medienportal.Net - 28.03.2012] Urteil: Keine Entschädigung bei Zweitwagen


28. März 2012. Einem Unfallopfer, das einen Zweitwagen besitzt, steht für den Nutzungsausfall während der Reparatur seines beschädigten Autos keine Entschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 50/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, handelte es sich im konkreten Fall um einen Schaden von 51,249,65 Euro an einem Morgan Plus 8. Der Besitzer des Oldtimer-Sportwagens musste fast ein Jahr warten, bis das Auto in einer Spezialwerkstatt wiederhergestellt war. Dafür verlangte er zusätzlich zu den Reparaturkosten vom unstreitig voll haftenden Unfallverursacher eine Entschädigung des Nutzungsausfalls für 250 Tage und Vorhaltekosten für weitere 162 Tage - insgesamt 4270,32 Euro. Er sei er vor dem Unfall mit dem Morgan zum Einkaufen zu Ärzten, zu Verwandten und ähnlichen Alltagszielen gefahren, wofür ihm das Fahrzeug während der Ausfallzeit gefehlt habe.

Die Düsseldorfer Oberlandesrichter lehnten die Entschädigung ab, denn im Haushalt des Mannes gab es nicht nur einen auf seine Ehefrau angemeldeten Nissan Micra, sondern auch einen auf ihn selbst zugelassenen Mercedes Benz E 200. Damit stellte sich für das Gericht der Verzicht auf den Sportwagen als Verlust eines nicht entschädigungsfähigen Freizeitvergnügens dar.

Und selbst wenn der Oldtimer tatsächlich als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel benutzt worden wäre, stand dem Betroffenen mit seinem nicht weniger luxuriösen Mercedes ein adäquates Zweitfahrzeug für die volle Aufrechterhaltung seiner Mobilität zur Verfügung. Es fehlte den Richtern damit an der "Fühlbarkeit" einer wirklichen Entbehrung, die laut Düsseldorfer Urteilsspruch unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach einem solchen Autounfall ist.


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