Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen

Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen
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Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. ... weiter lesen Quelle
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