Ausbildungsunterhalt: Wann Eltern nicht für Ausbildung oder Studium zahlen müssen
- Pressemitteilung der Firma Stiftung Warentest, 17.04.2012
Pressemitteilung vom: 17.04.2012 von der Firma Stiftung Warentest aus Berlin
Kurzfassung: Eltern müssen zwar für ihre Kinder eine Ausbildung oder das Studium finanzieren – aber nicht in jedem Fall und vor allem nicht ewig. Lassen sich die Kinder zu viel Zeit oder merken sie nach der ersten Ausbildung, dass sie doch lieber eine ...
[Stiftung Warentest - 17.04.2012] Ausbildungsunterhalt: Wann Eltern nicht für Ausbildung oder Studium zahlen müssen
Eltern müssen zwar für ihre Kinder eine Ausbildung oder das Studium finanzieren – aber nicht in jedem Fall und vor allem nicht ewig. Lassen sich die Kinder zu viel Zeit oder merken sie nach der ersten Ausbildung, dass sie doch lieber eine Ausbildung oder ein Studium in einer anderen Branche machen möchten, müssen Eltern in der Regel nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen, so Finanztest in der aktuellen Mai-Ausgabe.
Ein 27-Jähriger, der nach der Schule erst ein Jahr jobbte, dann Zivildienst machte, anschließend noch ein Jahr jobbte und dann das Abitur nachholte – dem müssen die Eltern das Studium nicht mehr finanzieren. Aus dem Ausbildungsunterhalt raus sind auch Eltern, deren Kinder einige Jahre nach einer finanzierten ersten Ausbildung noch studieren wollen. Denn wenn die Kinder finanziell schon auf eigenen Beinen standen, müssen sie das spätere Studium selber finanzieren.
In der Regel müssen Eltern die erste Ausbildung oder bei Abiturienten das Studium finanzieren. Schließen Kinder nach dem Bachelor-Abschluss zügig ein Master-Studium an, müssen Eltern auch für das Master-Studium aufkommen. Wie tief Eltern in die Tasche greifen müssen, hängt von ihrem Einkommen und ihrer Lebenssituation ab. Als Richtwert gelten 670 Euro monatlich für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen. Doch Vater und Mutter steht ein Mindestselbstbehalt von jeweils 1150 Euro zu. Dazu kommen Aufschläge für berufsbedingte Kosten wie etwa Fahrten zur Arbeit, für Altersvorsorge, Kreditraten und Kosten für weitere Kinder, so dass der Selbstbehalt um mehrere hundert Euro höher liegen kann.
Eltern haben aber nicht nur eine Unterhaltsverpflichtung, sie können auch von ihren Kindern detaillierte Informationen darüber verlangen, welche Kurse, welche Prüfungen, welche Praktika sie machen. Eine Sozialpädagogik-Studentin im neunten Semester hatte dazu keine Lust – mit Folgen: Das Oberlandesgericht strich ihr den Unterhalt.
Der ausführlichen Artikel Ausbildungsunterhalt ist in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de/thema/familienrecht veröffentlicht.
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Lützowplatz 11-13
10785 Berlin
Eltern müssen zwar für ihre Kinder eine Ausbildung oder das Studium finanzieren – aber nicht in jedem Fall und vor allem nicht ewig. Lassen sich die Kinder zu viel Zeit oder merken sie nach der ersten Ausbildung, dass sie doch lieber eine Ausbildung oder ein Studium in einer anderen Branche machen möchten, müssen Eltern in der Regel nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen, so Finanztest in der aktuellen Mai-Ausgabe.
Ein 27-Jähriger, der nach der Schule erst ein Jahr jobbte, dann Zivildienst machte, anschließend noch ein Jahr jobbte und dann das Abitur nachholte – dem müssen die Eltern das Studium nicht mehr finanzieren. Aus dem Ausbildungsunterhalt raus sind auch Eltern, deren Kinder einige Jahre nach einer finanzierten ersten Ausbildung noch studieren wollen. Denn wenn die Kinder finanziell schon auf eigenen Beinen standen, müssen sie das spätere Studium selber finanzieren.
In der Regel müssen Eltern die erste Ausbildung oder bei Abiturienten das Studium finanzieren. Schließen Kinder nach dem Bachelor-Abschluss zügig ein Master-Studium an, müssen Eltern auch für das Master-Studium aufkommen. Wie tief Eltern in die Tasche greifen müssen, hängt von ihrem Einkommen und ihrer Lebenssituation ab. Als Richtwert gelten 670 Euro monatlich für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen. Doch Vater und Mutter steht ein Mindestselbstbehalt von jeweils 1150 Euro zu. Dazu kommen Aufschläge für berufsbedingte Kosten wie etwa Fahrten zur Arbeit, für Altersvorsorge, Kreditraten und Kosten für weitere Kinder, so dass der Selbstbehalt um mehrere hundert Euro höher liegen kann.
Eltern haben aber nicht nur eine Unterhaltsverpflichtung, sie können auch von ihren Kindern detaillierte Informationen darüber verlangen, welche Kurse, welche Prüfungen, welche Praktika sie machen. Eine Sozialpädagogik-Studentin im neunten Semester hatte dazu keine Lust – mit Folgen: Das Oberlandesgericht strich ihr den Unterhalt.
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