17.04.2012 18:04 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
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Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
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