Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag steht fest

  • Pressemitteilung der Firma Statistisches Bundesamt, 18.04.2012
Pressemitteilung vom: 18.04.2012 von der Firma Statistisches Bundesamt aus Wiesbaden

Kurzfassung: WIESBADEN - Am 19. April 2012 wird das 20. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BGBl. I Seite 518) in Kraft treten. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, legt die Anlage zu diesem Gesetz die Abgrenzungen und Beschreibungen der 299 ...

[Statistisches Bundesamt - 18.04.2012] Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag steht fest


WIESBADEN - Am 19. April 2012 wird das 20. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BGBl. I Seite 518) in Kraft treten. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, legt die Anlage zu diesem Gesetz die Abgrenzungen und Beschreibungen der 299 Bundestagswahlkreise für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag fest. Für die Bundestagswahl 2013 hat der Gesetzgeber gegenüber der bisherigen Wahlkreiseinteilung insgesamt 32 Wahlkreise neu abgegrenzt.

Folgende Änderungen haben sich dabei ergeben:
21 Wahlkreise wurden aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern beziehungsweise in den Wahlkreisen angepasst. Dabei hat Mecklenburg-Vorpommern einen von sieben Wahlkreisen verloren, und zwar den bisherigen Wahlkreis 18 Neubrandenburg - Mecklenburg-Strelitz - Uecker-Randow. Infolge des Verlustes dieses Wahlkreises hat der Gesetzgeber die verbliebenen sechs Wahlkreise in Mecklenburg-Vorpommern neu eingeteilt. Hessen hat aufgrund geänderter Bevölkerungszahlen zu den bisherigen 21 Wahlkreisen einen weiteren Wahlkreis erhalten (neu gebildeter Wahlkreis: 175 Main-Kinzig - Wetterau II - Schotten). Daraufhin wurden weitere vier Wahlkreise in Hessen neu zugeschnitten. Bei insgesamt elf Wahlkreisen wurden geringfügige Anpassungen der Wahlkreisgrenzen wegen vorausgegangener kommunaler Gebietsänderungen vorgenommen. Weitere elf Wahlkreise wurden ohne Änderung ihrer Abgrenzungen umbenannt.

Die Notwendigkeit der Umverteilung zwischen den Ländern beziehungsweise der Neuabgrenzung der einzelnen Wahlkreise resultiert unter anderem aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 Bundeswahlgesetz. Danach muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Für die Einteilung sollen die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit eingehalten werden.

Detaillierte Informationen zur Wahlkreiseinteilung und deren kartographische Darstellung sind in das Internetangebot des Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/wahlkreiseinteilung/ eingestellt.


Weitere Auskünfte gibt:
Brigitte Gisart,
Telefon: (0611) 75-2573,
bundeswahlleiter@destatis.de

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