Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Brun-Otto Bryde scheidet aus dem Amt

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 02.02.2011
Pressemitteilung vom: 02.02.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Der Bundespräsident händigt am Mittwoch, dem 2. Februar 2011, Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Brun-Otto Bryde die Entlassungsurkunde aus. Herr Prof. Dr. Bryde scheidet mit Erreichen der Höchstaltersgrenze von 68 Jahren aus ...

[Bundesverfassungsgericht - 02.02.2011] Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Brun-Otto Bryde scheidet aus dem Amt


Der Bundespräsident händigt am Mittwoch, dem 2. Februar 2011, Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Brun-Otto Bryde die Entlassungsurkunde aus. Herr Prof. Dr. Bryde scheidet mit Erreichen der Höchstaltersgrenze von 68 Jahren aus dem Dienst aus.

Brun-Otto Bryde wurde am 12. Januar 1943 in Hamburg geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat in Hamburg war Prof. Dr. Bryde als Referent an der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht der Universität Hamburg tätig und wurde 1971 promoviert. Nach Auslandstätigkeiten als Dozent an der Rechtsfakultät in Addis Abeba/Äthiopien und als Law and Modernization Fellow an der Yale Law School in New Haven/USA war Herr Prof. Dr. Bryde von 1974 bis 1982 Wissenschaftlicher Oberrat an der Universität Hamburg. In dieser Zeit habilitierte er sich mit einer Arbeit über "Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland". Von 1982 bis 1987 lehrte er als Professor für Öffentliches Recht an der Fakultät für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften der Universität der Bundeswehr in München. Seit 1987 ist er Professor für Öffentliches Recht und Wissenschaft von der Politik an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Neben seiner dortigen Lehrtätigkeit wirkte Prof. Dr. Bryde als Visiting Professor an der University of Wisconsin/USA. Von 1992 bis 1998 war er Vorsitzender der Vereinigung für Rechtssoziologie, 1992 und 1993 war er Mitglied des Hessischen Verfassungsbeirats und von 1997 bis 1999 gehörte er der Enquête-Komission "Parlamentsreform" im Hessischen Landtag an. 2000/2001 war er Mitglied im Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD). Prof. Dr. Bryde ist Mitherausgeber der Fachzeitschrift "Verfassung und Recht in Übersee". Vor seiner richterlichen Tätigkeit war er als Prozessvertreter in wichtigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt. So vertrat er unter anderem den Landtag von Schleswig-Holstein im Verfahren um das Ausländerwahlrecht (BVerfGE 83, 37 ff.), die SPD-Fraktion im Verfahren um § 116 AFG (BVerfGE 92, 365 ff.), den Deutschen Bundestag im Maastricht-Verfahren (BVerfGE 89, 155 ff.) und die Bundesregierung im EALG-Verfahren (BVerfGE 102, 254 ff.).

Am 23. Januar 2001 wurde Prof. Dr. Bryde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Ersten Senats. Sein Dezernat umfasste unter anderem das Arbeitsrecht, die betriebliche Altersversorgung, das Recht der Arbeitnehmerüberlassung und der Ausbildungsförderung, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, das Hochschulrecht sowie Verfahren mit dem Schwerpunkt der Vereinigungsfreiheit.

Als Nachfolgerin von Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Brun-Otto Bryde wird Frau Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., in den Ersten Senat eintreten. Sie ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Juristischen Fakultät und dem Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin sowie William W. Cook Global Law Professor an der University of Michigan Law School. Ferner ist sie Gründungsdirektorin des Instituts für interdisziplinäre Rechtsforschung/Law
Society Institute (LSI) an der Humboldt-Universität zu Berlin. Frau Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., erhält am Mittwoch, dem 2. Februar 2011, die Ernennungsurkunde zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundespräsidenten.
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 11/2011 vom 1. Februar 2011

Während seiner Tätigkeit als Bundesverfassungsrichter hat Prof. Dr. Bryde als Berichterstatter eine Vielzahl wichtiger Verfahren zu einer Entscheidung gebracht, darunter 27 Senatsverfahren. Exemplarisch sind folgende Entscheidungen besonders zu erwähnen:

Aktenzeichen Verfahren Entscheidung Pressemitteilung
vom vom

1 BvR 426/02 Benetton II 11.03.2003 25.03.2003

1 BvR 302/96 Mutterschaftsgeld 18.11.2003 09.12.2003

1 BvL 4/97 Kindergeld für Ausländer 06.07.2004 10.12.2004
u.a.

1 BvR 2130/98 Wahlen von Arbeitnehmervertretern 12.10.2004 04.11.2004
zum Aufsichtsrat

1 BvR 911/00 Brandenburgisches Hochschulgesetz 26.10.2004 26.11.2004
u.a.

1 BvR 1054/01 Staatliches Sportwettenmonopol 28.03.2006 28.03.2006

1 BvL 4/00 Tariftreueerklärung nach dem 11.07.2006 03.11.2006
Berliner Vergabegesetz

1 BvR 1783/05 Roman "Esra" 13.06.2007 12.10.2007

1 BvR 462/06 Wissenschaftsfreiheit von 28.10.2008 18.02.2009
Hochschullehrern der Theologie

1 BvR 1164/07 Ungleichbehandlung von Ehe und 07.07.2009 22.10.2009
eingetragener Lebenspartnerschaft
im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenrente

1 BvR 216/07 Lehrfreiheit eines 13.04.2010 27.07.2010
Fachhochschulprofessors

1 BvR 748/06 Hamburgisches Hochschulgesetz 20.07.2010 07.12.2010

1 BvF 2/05 Gentechnikgesetz 24.11.2010 24.11.2010


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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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