Der Urheber gehört auch in der digitalen Nutzungswelt in den Mittelpunkt!
- Pressemitteilung der Firma BVR - Bundesverband Regie, 23.04.2012
Pressemitteilung vom: 23.04.2012 von der Firma BVR - Bundesverband Regie aus München
Kurzfassung: Welttag des geistigen Eigentums mahnt Respekt vor dem Urheberrecht an Für den 26. April eines jeden Jahres haben die UN-Organisationen Unesco und World Intellectual Property Organisation (WIPO) den Welttag des geistigen Eigentums ausgerufen. An ...
[BVR - Bundesverband Regie - 23.04.2012] Der Urheber gehört auch in der digitalen Nutzungswelt in den Mittelpunkt!
Welttag des geistigen Eigentums mahnt Respekt vor dem Urheberrecht an
Für den 26. April eines jeden Jahres haben die UN-Organisationen Unesco und World Intellectual Property Organisation (WIPO) den Welttag des geistigen Eigentums ausgerufen. An diesem Tag sollen Wert und Wichtigkeit der Schöpfungsleistung des Urhebers und seines daraus erwachsenden geistigen Eigentums erinnert und verdeutlicht werden. Das ist angesichts der Bedrängnis, in die das Urheberrecht im digitalen Zeitalter geraten ist, dringend notwendig. Denn mit der technischen Möglichkeit, alles, was im Internet erscheint, zu kopieren und weiter zu verbreiten, hat sich ein überaus laxer Umgang mit dem geistigen Eigentum und der Schöpfungsleistung Anderer eingestellt. Die wird entweder grundsätzlich in Abrede gestellt oder als antiquiertes analoges Denken geschmäht.
Dabei hat der Schutz des geistigen Eigentums hat gerade in seiner materiellen Dimension eigentlich Verfassungsrang, und zwar vor allem im Hinblick auf die Urheber. Erst 2010 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt:
"Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte des Urhebers aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetzt gewährleisten".
Von ähnlicher Bedeutung ist aber auch die Negierung der urheberpersönlichkeits¬rechtlichen Bindung eines Werkes an seinen Schöpfer, wenn es in mash ups und remixes bearbeitet, überschrieben oder gar verstümmelt wird. Die Folge ist eine weitere Erosion des Werks und der Urheberschaft, so dass bald kaum noch ästhetische Originalität und Verantwortlichkeit auszumachen sein wird.
Die eigentlichen Grund- und Schutzgedanken des Urheberrechts haben stets dem geistesschöpferisch tätigen bildenden Künstler, Autor, Komponisten oder Regisseur gegolten, nicht seinen technischen Gehilfen, nicht dem finanziell verantwortlichen Hersteller oder dem industriellen Verwerter und auch nicht dem Rezipienten, der heute ganz unpersönlich ‚Nutzer‘ heißt.
Es findet aktuell quasi eine doppelte Urheber-'Enteignung' statt: eine durch seinen Vertragspartner, der die Nutzungsrechte erwirbt und das entstandene Werk vielfältig in allen Medien verwertet, und eine durch den Nutzer, der im Internet nicht gewillt ist, für Filme, Fernsehwerke oder Musik eine Vergütung zu entrichten. Eher als symbolische Urhebervergütung zu bezeichnende Angebote, wie eine Kulturflatrate oder gar eine nach Gusto des Nutzers zu verteilende Kulturwertmark, lösen das Problem einer angemessenen Urhebervergütung für jegliche Nutzung seines Werkes nicht. Komplexe Kulturwerke, an denen Urheber Jahre lang arbeiten und deren Realisierung hohe Investitionen erfordert, können nicht mit symbolischen Beträgen angemessen vergütet werden, weil es sich um Kulturgüter handelt und weil digitale Kopien davon verfügbar sind.
Es gibt nirgendwo ein Grundrecht auf kostenfreie oder möglichst kostengünstige Aneignung im Internet, auch nicht unter dem Deckmantel der Informationsfreiheit. Ein Kopier- oder Nutzungsvorgang, bei dem keine angemessene Vergütung entrichtet wird, nimmt den Urhebern sehr wohl etwas, auch wenn das Werk dadurch nicht beschädigt werden sollte. Die illegale Nutzung geistigen Eigentums, das in einem Werk auch in digitaler Form inkorporiert ist, ist Diebstahl, auch wenn physisch nichts entwendet wird.
Ein Unrechtsbewusstsein bei der Verletzung des Urheberrechts im Internet kann nur entstehen, wenn es nicht weiter vom Urheber abgelöst wird. Es ist weder Element des Handelsrechts noch eines der Sozialgesetze. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ist umfassend zuzustimmen, wenn sie als Grundsatz des modernen Urheberrechts in ihrer Rede vom 14. Juni 2010 betont:
"bei allen Überlegungen muss der Werkschöpfer im Mittelpunkt stehen. Niemand sonst gehört in den Mittelpunkt, kein Dritter; weder der Verwerter, der mit der Vermarktung des Werkes Geld verdient, noch der User, der mit der Gratis-Nutzung Geld sparen will. Es geht nicht um sie, es geht beim Urheberrecht in erster Linie um den Kreativen. Ihn dürfen wir nicht abspalten von seinem Werk, sein Werk dürfen wir nicht anonymisieren und auch nicht kollektivieren. All dies wäre ein fataler Irrweg."
Dem ist wenig hinzufügen. Außer dem Aufruf an die bisher tatenlose Ministerin und an die etwas ratlose Politik: setzen Sie das bitte zügig genauso um!
V.i.S.d.P: Dr. Jürgen Kasten, Geschäftsführer
BUNDESVERBAND DER FILM- UND FERNSEHREGISSEURE e.V. (BVR)
Augsburger Str. 33, 10789 Berlin
Tel.: 030-21005-159
www.regieverband.de
Welttag des geistigen Eigentums mahnt Respekt vor dem Urheberrecht an
Für den 26. April eines jeden Jahres haben die UN-Organisationen Unesco und World Intellectual Property Organisation (WIPO) den Welttag des geistigen Eigentums ausgerufen. An diesem Tag sollen Wert und Wichtigkeit der Schöpfungsleistung des Urhebers und seines daraus erwachsenden geistigen Eigentums erinnert und verdeutlicht werden. Das ist angesichts der Bedrängnis, in die das Urheberrecht im digitalen Zeitalter geraten ist, dringend notwendig. Denn mit der technischen Möglichkeit, alles, was im Internet erscheint, zu kopieren und weiter zu verbreiten, hat sich ein überaus laxer Umgang mit dem geistigen Eigentum und der Schöpfungsleistung Anderer eingestellt. Die wird entweder grundsätzlich in Abrede gestellt oder als antiquiertes analoges Denken geschmäht.
Dabei hat der Schutz des geistigen Eigentums hat gerade in seiner materiellen Dimension eigentlich Verfassungsrang, und zwar vor allem im Hinblick auf die Urheber. Erst 2010 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt:
"Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte des Urhebers aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetzt gewährleisten".
Von ähnlicher Bedeutung ist aber auch die Negierung der urheberpersönlichkeits¬rechtlichen Bindung eines Werkes an seinen Schöpfer, wenn es in mash ups und remixes bearbeitet, überschrieben oder gar verstümmelt wird. Die Folge ist eine weitere Erosion des Werks und der Urheberschaft, so dass bald kaum noch ästhetische Originalität und Verantwortlichkeit auszumachen sein wird.
Die eigentlichen Grund- und Schutzgedanken des Urheberrechts haben stets dem geistesschöpferisch tätigen bildenden Künstler, Autor, Komponisten oder Regisseur gegolten, nicht seinen technischen Gehilfen, nicht dem finanziell verantwortlichen Hersteller oder dem industriellen Verwerter und auch nicht dem Rezipienten, der heute ganz unpersönlich ‚Nutzer‘ heißt.
Es findet aktuell quasi eine doppelte Urheber-'Enteignung' statt: eine durch seinen Vertragspartner, der die Nutzungsrechte erwirbt und das entstandene Werk vielfältig in allen Medien verwertet, und eine durch den Nutzer, der im Internet nicht gewillt ist, für Filme, Fernsehwerke oder Musik eine Vergütung zu entrichten. Eher als symbolische Urhebervergütung zu bezeichnende Angebote, wie eine Kulturflatrate oder gar eine nach Gusto des Nutzers zu verteilende Kulturwertmark, lösen das Problem einer angemessenen Urhebervergütung für jegliche Nutzung seines Werkes nicht. Komplexe Kulturwerke, an denen Urheber Jahre lang arbeiten und deren Realisierung hohe Investitionen erfordert, können nicht mit symbolischen Beträgen angemessen vergütet werden, weil es sich um Kulturgüter handelt und weil digitale Kopien davon verfügbar sind.
Es gibt nirgendwo ein Grundrecht auf kostenfreie oder möglichst kostengünstige Aneignung im Internet, auch nicht unter dem Deckmantel der Informationsfreiheit. Ein Kopier- oder Nutzungsvorgang, bei dem keine angemessene Vergütung entrichtet wird, nimmt den Urhebern sehr wohl etwas, auch wenn das Werk dadurch nicht beschädigt werden sollte. Die illegale Nutzung geistigen Eigentums, das in einem Werk auch in digitaler Form inkorporiert ist, ist Diebstahl, auch wenn physisch nichts entwendet wird.
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"bei allen Überlegungen muss der Werkschöpfer im Mittelpunkt stehen. Niemand sonst gehört in den Mittelpunkt, kein Dritter; weder der Verwerter, der mit der Vermarktung des Werkes Geld verdient, noch der User, der mit der Gratis-Nutzung Geld sparen will. Es geht nicht um sie, es geht beim Urheberrecht in erster Linie um den Kreativen. Ihn dürfen wir nicht abspalten von seinem Werk, sein Werk dürfen wir nicht anonymisieren und auch nicht kollektivieren. All dies wäre ein fataler Irrweg."
Dem ist wenig hinzufügen. Außer dem Aufruf an die bisher tatenlose Ministerin und an die etwas ratlose Politik: setzen Sie das bitte zügig genauso um!
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Über BVR - Bundesverband Regie:
Der Bundesverband Regie (BVR) ist Berufsverband und Künstlervereinigung. Seit 1975 vertritt er die künstlerischen, sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Filmemacher in Deutschland.
Der Bundesverband Regie vertritt Film- und Fernsehregisseure - auch als Drehbuchautoren und Produzenten - sowie Regieassistenten und Script/Continuities.
Mit weit über 700 Mitgliedern ist der BVR die größte Berufsvereinigung der Filmbranche.
Firmenkontakt:
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