Besuch der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins beim Bundesverfassungsgericht
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 24.04.2012
Pressemitteilung vom: 24.04.2012 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Eine Delegation der Verfassungsrechtsausschüsse der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins hat am 23. März 2012 das Bundesverfassungsgericht auf Einladung seines Präsidenten besucht. Das Treffen diente dem gegenseitigen ...
[Bundesverfassungsgericht - 24.04.2012] Besuch der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins beim Bundesverfassungsgericht
Eine Delegation der Verfassungsrechtsausschüsse der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins hat am 23. März 2012 das Bundesverfassungsgericht auf Einladung seines Präsidenten besucht. Das Treffen diente dem gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch über Themen der verfassungsrechtlichen Praxis.
Gegenstand der Erörterungen waren unter anderem die verfassungsgerichtliche Verfahrensweise bei der Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden und deren Verwerfung als unzulässig sowie die praktische Bedeutung des Eilrechtsschutzes im Zusammenhang mit komplexen Verfassungsbeschwerden. Diskutiert wurde ferner über Fragen des Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer sowie über das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum Gerichtshof der Europäischen Union und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Eine Delegation der Verfassungsrechtsausschüsse der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins hat am 23. März 2012 das Bundesverfassungsgericht auf Einladung seines Präsidenten besucht. Das Treffen diente dem gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch über Themen der verfassungsrechtlichen Praxis.
Gegenstand der Erörterungen waren unter anderem die verfassungsgerichtliche Verfahrensweise bei der Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden und deren Verwerfung als unzulässig sowie die praktische Bedeutung des Eilrechtsschutzes im Zusammenhang mit komplexen Verfassungsbeschwerden. Diskutiert wurde ferner über Fragen des Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer sowie über das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum Gerichtshof der Europäischen Union und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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