Streit auf Balkonien vermeiden
- Pressemitteilung der Firma VdW Bayern, 25.04.2012
Pressemitteilung vom: 25.04.2012 von der Firma VdW Bayern aus München
Kurzfassung: VdW Bayern: Mietrechtsurteile rund um den Balkon München (25.04.2012) – Der Frühling ist zurück und viele Menschen zieht es raus auf Balkon und Terrasse. Doch bei Mehrfamilienhäusern kommt es beim nachbarschaftlichen Miteinander oft zu ...
[VdW Bayern - 25.04.2012] Streit auf Balkonien vermeiden
VdW Bayern: Mietrechtsurteile rund um den Balkon
München (25.04.2012) – Der Frühling ist zurück und viele Menschen zieht es raus auf Balkon und Terrasse. Doch bei Mehrfamilienhäusern kommt es beim nachbarschaftlichen Miteinander oft zu Konflikten. Der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) hat Urteile rund um die Balkonnutzung zusammengestellt. "Wer nicht sicher ist, was erlaubt ist, sollte einen Blick in die Hausordnung werfen", rät Verbandsdirektor Xaver Kroner.
Einem Hausbewohner kann das Zigarrenrauchen auf dem Balkon nicht untersagt werden. Es gibt in diesem Fall keinen mietrechtlichen Schutz, urteilte das AG Bonn (Az. 6 C 510/98). Wehren können sich Mieter allerdings gegen lautstarke Feiern auf dem Balkon während der Nachtruhe (22-6 Uhr). Gegen den verantwortlichen Mieter kann eine Geldbuße verhängt werden, auch wenn seine Gäste den Lärm verursacht haben, so das OLG Düsseldorf (5 Ss 149/95).
Grillen – Zankapfel Nummer 1
Alle Jahre wieder sorgt das sommerliche Grillen für Unmut und Klagen bei Gericht. Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Grillen sei in den Sommermonaten durchaus üblich und müsse, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden, urteilten die Richter. Wichtig ist, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen wird. Das Amtsgericht Bonn entschied, dass zwischen April und September einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Die Nachbarn sollten hierüber 48 Stunden vorher informiert werden (Az. 6 C 545/96). Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).
Balkonpflanzen und Markisen
Mieter sollten darauf achten, dass ihre Balkonpflanzen nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen. Ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az. 21 C 256/00). Beim gießen der Balkonpflanzen sollte darauf geachtet werden, dass die darunter wohnenden Nachbarn nicht nass werden und die Fassade trocken bleibt (AG München 271 C 73794/00). Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen, so das LG Berlin (67 S 370/09).
Das Anbringen von Markisen muss vom Vermieter genehmigt werden, da sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können.
Diese und weitere Pressemitteilungen sowie Bildmaterial und Grafiken finden Sie unter http://www.vdwbayern.de/presse.
Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern)
Stollbergstraße 7 • 80539 München
Telefon: (089) 29 00 20-305 • Fax: (089) 228 59 40
Ansprechpartner für die Medien: Tobias Straubinger
E-Mail: tobias.straubinger@vdwbayern.de
Ansprechpartner der betreuenden Agentur:
ComMenDo Agentur für UnternehmensKommunikation GmbH
Andrea Bergter, Projektmanager
Hofer Straße 1, 81737 München
Telefon: (089) 67 91 72-0, E-Mail: andrea.bergter@commendo.de
Internet: www.commendo.de
Im VdW Bayern sind 461 sozialorientierte bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen – darunter 330 Wohnungsgenossenschaften und 90 kommunale Wohnungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 550.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen.
VdW Bayern: Mietrechtsurteile rund um den Balkon
München (25.04.2012) – Der Frühling ist zurück und viele Menschen zieht es raus auf Balkon und Terrasse. Doch bei Mehrfamilienhäusern kommt es beim nachbarschaftlichen Miteinander oft zu Konflikten. Der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) hat Urteile rund um die Balkonnutzung zusammengestellt. "Wer nicht sicher ist, was erlaubt ist, sollte einen Blick in die Hausordnung werfen", rät Verbandsdirektor Xaver Kroner.
Einem Hausbewohner kann das Zigarrenrauchen auf dem Balkon nicht untersagt werden. Es gibt in diesem Fall keinen mietrechtlichen Schutz, urteilte das AG Bonn (Az. 6 C 510/98). Wehren können sich Mieter allerdings gegen lautstarke Feiern auf dem Balkon während der Nachtruhe (22-6 Uhr). Gegen den verantwortlichen Mieter kann eine Geldbuße verhängt werden, auch wenn seine Gäste den Lärm verursacht haben, so das OLG Düsseldorf (5 Ss 149/95).
Grillen – Zankapfel Nummer 1
Alle Jahre wieder sorgt das sommerliche Grillen für Unmut und Klagen bei Gericht. Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Grillen sei in den Sommermonaten durchaus üblich und müsse, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden, urteilten die Richter. Wichtig ist, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen wird. Das Amtsgericht Bonn entschied, dass zwischen April und September einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Die Nachbarn sollten hierüber 48 Stunden vorher informiert werden (Az. 6 C 545/96). Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).
Balkonpflanzen und Markisen
Mieter sollten darauf achten, dass ihre Balkonpflanzen nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen. Ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az. 21 C 256/00). Beim gießen der Balkonpflanzen sollte darauf geachtet werden, dass die darunter wohnenden Nachbarn nicht nass werden und die Fassade trocken bleibt (AG München 271 C 73794/00). Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen, so das LG Berlin (67 S 370/09).
Das Anbringen von Markisen muss vom Vermieter genehmigt werden, da sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können.
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Über VdW Bayern:
Im VdW Bayern sind 461 sozialorientierte bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen – darunter 330 Wohnungsgenossenschaften und 90 kommunale Woh-nungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 550.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen.
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