Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes an einem Ehepaar aus Diez
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 25.04.2012
Pressemitteilung vom: 25.04.2012 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit Brandstiftung mit Todesfolge in einem ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 25.04.2012] Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes an einem Ehepaar aus Diez
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte am 15. Dezember 2010 in das Wohnhaus des Ehepaars K. in Diez ein, um den Ehemann von D.K., mit der er in der Vergangenheit ein Verhältnis hatte, aus Eifersucht zu töten. Er fesselte diesen, flößte ihm die betäubend wirkende Chemikalie GBL ein und verschloss seinen Mund mit Klebeband, so dass dieser infolge Sauerstoffmangels verstarb. D.K. und die beiden 13- und 14-jährigen Söhne des Ehepaars fesselte der Angeklagte und hielt sie drei Tage lang in seiner Gewalt. Währenddessen bedrohte er sie mit einer mitgeführten Schusswaffe sowie einem Messer und zwang sie, betäubende Substanzen zu sich zu nehmen. Am 19. Dezember 2010 entschloss er sich, D.K. und die beiden Söhne zu töten, um die Zeugen seiner Tat zu beseitigen. Er zwang die beiden Jungen, Schlaftabletten zu nehmen, woraufhin beide einschliefen. Anschließend flößte er D.K. eine tödliche Dosis GBL ein und verschloss ihre Atemwege. Sodann legte der Angeklagte einen Brandherd im Schlafzimmer, wo sich die Leiche des Ehemanns befand. Einen weiteren Brand legte er im Wohnzimmer, wobei er sich vorstellte, durch die Brandentwicklung oder die Rauchgasentwicklung den Tod von D.K. und ihren Söhnen herbeizuführen. D.K. verstarb an einer Rauchvergiftung. Der jüngere der beiden Söhne wurde durch den Alarm der im Haus installierten Rauchmelder geweckt, so dass sich die beiden Jungen retten konnten.
Das Landgericht hat die Tötung des Ehemanns als Mord aus niedrigen Beweggründen, die Tötung von D.K. als Verdeckungsmord und die versuchte Tötung der beiden Söhne als versuchten Verdeckungsmord gewertet.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 14. März 2012 die Revision mit Ausnahme einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des verwirklichten Brandstiftungsdelikts verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 14. März 2012 – 2 StR 611/11
Landgericht Koblenz – Urteil vom 5. August 2011 – 2020 Js 77308/10 3 Ks
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte am 15. Dezember 2010 in das Wohnhaus des Ehepaars K. in Diez ein, um den Ehemann von D.K., mit der er in der Vergangenheit ein Verhältnis hatte, aus Eifersucht zu töten. Er fesselte diesen, flößte ihm die betäubend wirkende Chemikalie GBL ein und verschloss seinen Mund mit Klebeband, so dass dieser infolge Sauerstoffmangels verstarb. D.K. und die beiden 13- und 14-jährigen Söhne des Ehepaars fesselte der Angeklagte und hielt sie drei Tage lang in seiner Gewalt. Währenddessen bedrohte er sie mit einer mitgeführten Schusswaffe sowie einem Messer und zwang sie, betäubende Substanzen zu sich zu nehmen. Am 19. Dezember 2010 entschloss er sich, D.K. und die beiden Söhne zu töten, um die Zeugen seiner Tat zu beseitigen. Er zwang die beiden Jungen, Schlaftabletten zu nehmen, woraufhin beide einschliefen. Anschließend flößte er D.K. eine tödliche Dosis GBL ein und verschloss ihre Atemwege. Sodann legte der Angeklagte einen Brandherd im Schlafzimmer, wo sich die Leiche des Ehemanns befand. Einen weiteren Brand legte er im Wohnzimmer, wobei er sich vorstellte, durch die Brandentwicklung oder die Rauchgasentwicklung den Tod von D.K. und ihren Söhnen herbeizuführen. D.K. verstarb an einer Rauchvergiftung. Der jüngere der beiden Söhne wurde durch den Alarm der im Haus installierten Rauchmelder geweckt, so dass sich die beiden Jungen retten konnten.
Das Landgericht hat die Tötung des Ehemanns als Mord aus niedrigen Beweggründen, die Tötung von D.K. als Verdeckungsmord und die versuchte Tötung der beiden Söhne als versuchten Verdeckungsmord gewertet.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 14. März 2012 die Revision mit Ausnahme einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des verwirklichten Brandstiftungsdelikts verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 14. März 2012 – 2 StR 611/11
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Über Bundesgerichtshof (BGH):
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Firmenkontakt:
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