Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 03.05.2012
Pressemitteilung vom: 03.05.2012 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Organstreitverfahren entschieden, dass Bundesverfassungsrichter Müller von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist. Der Antragsteller gehörte u. a. der 14. Bundesversammlung ...
[Bundesverfassungsgericht - 03.05.2012] Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Organstreitverfahren entschieden, dass Bundesverfassungsrichter Müller von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller gehörte u. a. der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten an und sieht sich vor allem durch Beschlüsse der Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Er hat Bundesverfassungsrichter Müller abgelehnt, der Mitglied der Bundesversammlung gewesen sei und deren Beschlüsse mitgetragen habe.
Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Dies ist bei Bundesverfassungsrichter Müller der Fall. Er war vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig. Bei der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handelt es sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG).
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Organstreitverfahren entschieden, dass Bundesverfassungsrichter Müller von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller gehörte u. a. der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten an und sieht sich vor allem durch Beschlüsse der Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Er hat Bundesverfassungsrichter Müller abgelehnt, der Mitglied der Bundesversammlung gewesen sei und deren Beschlüsse mitgetragen habe.
Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Dies ist bei Bundesverfassungsrichter Müller der Fall. Er war vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig. Bei der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handelt es sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG).
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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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