BGH-Urteil vom 08.05.2012: Auslagenersatzklausel der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken unwirksam
- Pressemitteilung der Firma Rechtsanwaltskanzlei Jakobs, 08.05.2012
Pressemitteilung vom: 08.05.2012 von der Firma Rechtsanwaltskanzlei Jakobs aus Mainz
Kurzfassung: Mainz, 08.05.2012. Mit seinen Urteilen vom 08. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11 hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmung in Nr. 18 Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB) und in Nr. 12 Abs. ...
[Rechtsanwaltskanzlei Jakobs - 08.05.2012] BGH-Urteil vom 08.05.2012: Auslagenersatzklausel der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken unwirksam
Mainz, 08.05.2012. Mit seinen Urteilen vom 08. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11 hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmung in Nr. 18 Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB) und in Nr. 12 Abs. 6 der AGB-Volks-und Raiffeisenbanken für im Bankverkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt. Der BGH hat seine Entscheidungen damit begründet, dass die Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen und daher nicht mehr verwendet werden dürfen.
Damit folgt der BGH den unteren Instanzgerichte, die die Klauseln ebenfalls für unwirksam erachteten. Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die beide Verfahren in den Vorinstanzen führte, meint hierzu: Ein großer Tag für alle Bankkunden und eine gewaltige Niederlage für die Kreditinstitute. Es bleibt zu hoffen, dass die Kreditinstitute ihren Kunden unberechtigte Entgelte und Auslagen ohne Aufforderung zurückzahlen.
Ansprechpartner für die Presse:
RAin Heidrun Jakobs, LL.M:
An der Hasenquelle 31
55120 Mainz
Tel.: 06131 / 945 99 90
Fax: 06131/ 945 99 93
Mobil: 0175/167 83 28
www.kanzleijakobs.de
jakobs@kanzleijakobs.de
Mainz, 08.05.2012. Mit seinen Urteilen vom 08. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11 hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmung in Nr. 18 Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB) und in Nr. 12 Abs. 6 der AGB-Volks-und Raiffeisenbanken für im Bankverkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt. Der BGH hat seine Entscheidungen damit begründet, dass die Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen und daher nicht mehr verwendet werden dürfen.
Damit folgt der BGH den unteren Instanzgerichte, die die Klauseln ebenfalls für unwirksam erachteten. Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die beide Verfahren in den Vorinstanzen führte, meint hierzu: Ein großer Tag für alle Bankkunden und eine gewaltige Niederlage für die Kreditinstitute. Es bleibt zu hoffen, dass die Kreditinstitute ihren Kunden unberechtigte Entgelte und Auslagen ohne Aufforderung zurückzahlen.
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