Terminhinweis in Sachen VI ZR 117/11 für den 15. Mai 2012

  • Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 09.05.2012
Pressemitteilung vom: 09.05.2012 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe

Kurzfassung: Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgenden Terminhinweis geben: Verhandlungstermin: 15. Mai 2012 VI ZR 117/11 LG Frankfurt (Oder) - 13 O 120/10 – Urteil vom 10. Juni 2010 OLG Brandenburg - 6 U 66/10 - Urteil vom 29. März 2011 Der ...

[Bundesgerichtshof (BGH) - 09.05.2012] Terminhinweis in Sachen VI ZR 117/11 für den 15. Mai 2012


Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. Mai 2012

VI ZR 117/11

LG Frankfurt (Oder) - 13 O 120/10 – Urteil vom 10. Juni 2010

OLG Brandenburg - 6 U 66/10 - Urteil vom 29. März 2011

Der Kläger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kläger war früher Sportsoldat, wurde aus dieser Funktion aber entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte.

Robin Szolkowy ist aus seiner Funktion als Sportsoldat entlassen worden, weil er daran festhält, den Kläger als Trainer zu beschäftigen. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Brandenburgische Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers mit der Begründung stattgegeben, das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Beeinträchtigung der Gewerbebetriebs des Klägers dar.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht.


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