Gesetz zum besseren Schutz von Journalisten passiert Bundesrat

  • Pressemitteilung der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ), 11.05.2012
Pressemitteilung vom: 11.05.2012 von der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ) aus Berlin

Kurzfassung: Zur Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit ist ein Baustein für eine starke Demokratie. Das Gesetz ...

[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 11.05.2012] Gesetz zum besseren Schutz von Journalisten passiert Bundesrat


Zur Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit ist ein Baustein für eine starke Demokratie. Das Gesetz stärkt den Quellen- und Informantenschutz und damit die Möglichkeit, investigativ zu recherchieren, die für unsere Demokratie so wichtig ist.

Der Schutz greift da, wo Ermittlungsbehörden bisher zwar gegen Informanten im Staatsapparat ermittelten, aber bei Journalisten durchsuchten oder beschlagnahmten. Das war möglich, obwohl die Medienangehörigen selbst keiner Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen. Sie waren in der Vergangenheit in vielen Fällen strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.
Der größere Schutz von Journalisten wird dazu führen, dass Missstände im Staat besser aufgedeckt werden.

Zum Hintergrund:
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) hat heute den Bundesrat passiert. Mit diesem Gesetz soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Stärkung der Pressefreiheit umgesetzt werden.

Medienangehörige sind wiederholt der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgesetzt gewesen, wenn sie Dienstgeheimnisse, die ihnen zugeleitet worden sind, veröffentlicht haben. So stützte sich etwa in dem bekannten, vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen (BVerfGE 117, S.244ff.) Fall "Cicero" der Tatverdacht, der Anlass für die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins sowie nachfolgender Beschlagnahmebeschlüsse war, allein auf die Veröffentlichung von Inhalten eines als Verschlusssache eingestuften Auswerteberichts und Hinweisen darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Papiers gewesen sein muss. Solche Maßnahmen erschweren es den Medien, staatliches Handeln zu kontrollieren und Missstände aufzudecken. Der freiheitliche Rechtsstaat sollte aber nicht einmal den Anschein erwecken, er würde mit den Mitteln des Strafrechts Journalisten von kritischer Recherche und Berichterstattung abhalten.

Mit dem Gesetz wird deshalb zweierlei geregelt: Für Medienangehörige wird in § 353b StGB die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, wenn sie sich darauf beschränken, geheimes Material entgegenzunehmen, auszuwerten oder zu veröffentlichen. Auf diese Weise werden solche Handlungen von einem strafrechtlichen Unwerturteil befreit und zugleich der Quellen- und Informantenschutz gestärkt. Ferner wird sichergestellt, dass das strafprozessuale Eingriffsinstrumentarium nicht allein an die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung von Inhalten, die als Geheimnis bewertet werden, geknüpft werden darf.

Außerdem wird durch das Gesetz ein besserer Schutz vor Beschlagnahmen geregelt. Schon heute darf Material grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, das Medienangehörige von Informanten erhalten haben und über deren Herkunft sie die Aussage verweigern dürfen. Unter engen Voraussetzungen und nach Abwägung mit der Pressfreiheit ist eine Beschlagnahme ausnahmsweise dennoch möglich. Diese Ausnahmen ist nun weiter eingeschränkt worden. Künftig reicht insoweit nicht mehr ein nur einfacher Tatverdacht gegen den Medienangehörigen aus, sondern es bedarf eines "dringenden Tatverdachts". Indem damit die Schwelle für solche Beschlagnahmen höher gelegt wird, werden die Gewichte zwischen dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung einerseits sowie der Pressefreiheit und dem Informantenschutz andererseits zu Gunsten der Freiheit der Presse verschoben.


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