Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Mutter des Babys Lara Mia
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 15.05.2012
Pressemitteilung vom: 15.05.2012 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Die im Mai 2007 geborene Lara Mia war von ihrer vor dem Landgericht Hamburg angeklagten, zur Tatzeit 18 Jahre alten Mutter und deren Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend mit Nahrung versorgt worden. Obgleich sich das Kind ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 15.05.2012] Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Mutter des Babys Lara Mia
Die im Mai 2007 geborene Lara Mia war von ihrer vor dem Landgericht Hamburg angeklagten, zur Tatzeit 18 Jahre alten Mutter und deren Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend mit Nahrung versorgt worden. Obgleich sich das Kind infolgedessen in einem erkennbar lebensbedrohlichen körperlichen Zustand befand, brachte die Angeklagte es nicht zum Arzt. Im März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse konnte ein plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen werden. Ein erstes Urteil vom Juli 2010, in dem die Angeklagte lediglich wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben (Presseerklärung Nr. 86/2011).
Nunmehr wurde die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Eine Todesursächlichkeit der Vernachlässigung des Kindes konnte auch in der neuen Tatsacheninstanz nach Anhörung mehrerer medizinischer Sachverständiger nicht sicher festgestellt werden; hingegen wurde nunmehr ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags verneint. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss als unbegründet verworfen. Diese Verurteilung ist damit nunmehr rechtskräftig. Das Verfahren gegen den Lebensgefährten der Angeklagten war vom Landgericht wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden.
Beschluss vom 7. Mai 2012 – 5 StR 164/12
Landgericht Hamburg – 604 Ks 15/11 – Urteil vom 10. November 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
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Die im Mai 2007 geborene Lara Mia war von ihrer vor dem Landgericht Hamburg angeklagten, zur Tatzeit 18 Jahre alten Mutter und deren Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend mit Nahrung versorgt worden. Obgleich sich das Kind infolgedessen in einem erkennbar lebensbedrohlichen körperlichen Zustand befand, brachte die Angeklagte es nicht zum Arzt. Im März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse konnte ein plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen werden. Ein erstes Urteil vom Juli 2010, in dem die Angeklagte lediglich wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben (Presseerklärung Nr. 86/2011).
Nunmehr wurde die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Eine Todesursächlichkeit der Vernachlässigung des Kindes konnte auch in der neuen Tatsacheninstanz nach Anhörung mehrerer medizinischer Sachverständiger nicht sicher festgestellt werden; hingegen wurde nunmehr ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags verneint. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss als unbegründet verworfen. Diese Verurteilung ist damit nunmehr rechtskräftig. Das Verfahren gegen den Lebensgefährten der Angeklagten war vom Landgericht wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden.
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Über Bundesgerichtshof (BGH):
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Firmenkontakt:
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