Eine Alternative für die Freien Berufe
- Pressemitteilung der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ), 16.05.2012
Pressemitteilung vom: 16.05.2012 von der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ) aus Berlin
Kurzfassung: Zu dem im Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die deutsche Alternative zur britischen ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 16.05.2012] Eine Alternative für die Freien Berufe
Zu dem im Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die deutsche Alternative zur britischen Limited Liablity Partnership (LLP) kommt: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich. Diese Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe vereint steuerliche Transparenz mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passt die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammen arbeiten. Das Gesetz wirkt dem Trend größerer Anwaltskanzleien, sich in Form der LLP zusammenzuschließen, entgegen.
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Vertragspartner eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung "mit beschränkter Berufshaftung" ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen.
Zum Hintergrund:
Der Entwurf eines Gesetzes "zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater" war im Februar 2012 an die betroffenen Kreise versandt worden. Nachdem das Bundeskabinett dem Entwurf jetzt zugestimmt hat, geht er nunmehr ins Gesetzgebungsverfahren. Mit einem Inkrafttreten kann Anfang 2013 gerechnet werden.
Der Entwurf sieht neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Als Beispiel einer zulässigen Abkürzung wird das Kürzel "mbB" ausdrücklich gesetzlich vorzusehen.
Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss "angemessen" versichert sein. Wirtschaftsprüfer müssen mit einer Millionen Euro versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen.
Im Übrigen werden in dem Gesetzesentwurf Einzelgesetze angepasst, um die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
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Die deutsche Alternative zur britischen Limited Liablity Partnership (LLP) kommt: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich. Diese Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe vereint steuerliche Transparenz mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passt die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammen arbeiten. Das Gesetz wirkt dem Trend größerer Anwaltskanzleien, sich in Form der LLP zusammenzuschließen, entgegen.
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Vertragspartner eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung "mit beschränkter Berufshaftung" ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen.
Zum Hintergrund:
Der Entwurf eines Gesetzes "zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater" war im Februar 2012 an die betroffenen Kreise versandt worden. Nachdem das Bundeskabinett dem Entwurf jetzt zugestimmt hat, geht er nunmehr ins Gesetzgebungsverfahren. Mit einem Inkrafttreten kann Anfang 2013 gerechnet werden.
Der Entwurf sieht neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Als Beispiel einer zulässigen Abkürzung wird das Kürzel "mbB" ausdrücklich gesetzlich vorzusehen.
Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss "angemessen" versichert sein. Wirtschaftsprüfer müssen mit einer Millionen Euro versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen.
Im Übrigen werden in dem Gesetzesentwurf Einzelgesetze angepasst, um die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.
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Über Bundesministerium der Justiz (BMJ):
Das Recht ist das Fundament unserer freiheitlichen Demokratie. Zentrale Aufgabe der Rechtspolitik und damit des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) ist die Sicherung und Fortentwicklung unseres Rechtsstaates. Diesem Ziel entspricht die gesetzgeberische Arbeit des Ministeriums. Sie umfasst die Vorbereitung neuer Gesetze ebenso wie die Vorbereitung und Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Zu dem Aufgabenbereich des BMJ zählen die klassischen Gebiete des Rechts: das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz, das Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht für die einzelnen Gerichtsbarkeiten (außer Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) sowie das Dienst- bzw. Berufsrecht der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare. Das Ministerium ist ferner zuständig für die mit der Herstellung der Einheit Deutschlands erwachsenen Aufgaben im Bereich der strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung und der "offenen Vermögensfragen".
Das BMJ ist außerdem "Verfassungsressort". Gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern hat es zu gewährleisten, daß gesetzliche Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Bei allen von anderen Ministerien vorbereiteten Gesetzentwürfen prüft das Ministerium die sogenannte "Rechtsförmlichkeit". Gesetzliche Regelungen sollen wirklich notwendig, klar und verständlich sein.
Firmenkontakt:
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