Besuch des britischen Supreme Court beim Bundesverfassungsgericht

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 16.05.2012
Pressemitteilung vom: 16.05.2012 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Eine Delegation des Supreme Court of the United Kingdom unter Leitung seines Vizepräsidenten Lord Hope hat in der Zeit vom 14. bis 16. Mai 2012 das Bundesverfassungsgericht besucht. Themen des ersten Fachgesprächs zwischen den Gästen und den ...

[Bundesverfassungsgericht - 16.05.2012] Besuch des britischen Supreme Court beim Bundesverfassungsgericht


Eine Delegation des Supreme Court of the United Kingdom unter Leitung seines Vizepräsidenten Lord Hope hat in der Zeit vom 14. bis 16. Mai 2012 das Bundesverfassungsgericht besucht. Themen des ersten Fachgesprächs zwischen den Gästen und den Richtern des Bundesverfassungsgerichts waren das "Verhältnis zwischen Parlament und Verfassungsgericht" sowie "die Rolle der Verfassungsgerichte in der Europäischen Integration". Durch die Diskussion führte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle.

Gegenstand des zweiten Fachgesprächs unter der Leitung des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof war zunächst "die Rolle des Richters". Des Weiteren wurden einzelne Fälle mit Bezug zur nationalen Sicherheit und in diesem Zusammenhang auch die Zulassung von Beweismitteln erörtert.


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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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