Pressemitteilung: Gesetzentwurf erleichtert Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU
- Pressemitteilung der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ), 23.05.2012
Pressemitteilung vom: 23.05.2012 von der Firma Bundesministerium der Justiz (BMJ) aus Berlin
Kurzfassung: Zu dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 23.05.2012] Pressemitteilung: Gesetzentwurf erleichtert Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU
Zu dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:
Das neue internationale Unterhaltsverfahrensrecht erleichtert die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland. Kinder brauchen die bestmögliche Unterstützung, um den Unterhalt durchsetzen zu können, der ihnen zusteht. Der Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein, der absichert, dass die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nicht an Grenzen Halt macht – auch nicht an den Grenzen der Europäischen Union. Wer Unterhalt schuldet, muss ihn zahlen, auch wenn er nicht mehr im Land seines Kindes lebt.
Das neue Recht erweitert das bereits bestehende System der effektiven Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden. Die Regelungen straffen das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt.
Erweitert wird der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe. Kinder sollen nicht durch hohe Gerichtskosten von ihrem Recht auf Unterhalt abgeschnitten werden.
Wenn im nächsten Jahr die USA und mittelfristig auch andere Staaten dem Übereinkommen beitreten, kommen wir einem globalen System der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ein Stück näher.
Zum Hintergrund:
Die Bundesregierung hat den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Das Übereinkommen ist aufgrund der Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes. Mit diesem Gesetz ist bereits die EG-Unterhaltsverordnung durchgeführt worden.
Im Bereich der Europäischen Union hat die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18. Juni 2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Übereinkommen und der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf haben daher vor allem außerhalb der Europäischen Union Relevanz. Der Geltungsbereich wird sich absehbar vergrößern. Für 2013 ist mit einem Wirksamwerden des Übereinkommens gegenüber den USA zu rechnen; mittelfristig ist mit weiteren Beitritten zu rechnen. Perspektivisch wird das Übereinkommen außerdem mehrere völkerrechtliche Übereinkommen über die Anerkennung oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die heute bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten beachtet werden müssen, nämlich zwei Haager Übereinkommen von 1958 und 1973 und ein UN-Übereinkommen von 1956, ersetzen und allein dadurch dem Rechtssuchenden die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten erleichtern.
Die EG-Unterhaltsverordnung, die in ihrer Struktur wiederum sehr eng an das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 geknüpft ist, ist im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchgeführt worden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 23. November 2007. So wird das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
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Das neue internationale Unterhaltsverfahrensrecht erleichtert die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland. Kinder brauchen die bestmögliche Unterstützung, um den Unterhalt durchsetzen zu können, der ihnen zusteht. Der Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein, der absichert, dass die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nicht an Grenzen Halt macht – auch nicht an den Grenzen der Europäischen Union. Wer Unterhalt schuldet, muss ihn zahlen, auch wenn er nicht mehr im Land seines Kindes lebt.
Das neue Recht erweitert das bereits bestehende System der effektiven Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden. Die Regelungen straffen das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt.
Erweitert wird der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe. Kinder sollen nicht durch hohe Gerichtskosten von ihrem Recht auf Unterhalt abgeschnitten werden.
Wenn im nächsten Jahr die USA und mittelfristig auch andere Staaten dem Übereinkommen beitreten, kommen wir einem globalen System der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ein Stück näher.
Zum Hintergrund:
Die Bundesregierung hat den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Das Übereinkommen ist aufgrund der Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes. Mit diesem Gesetz ist bereits die EG-Unterhaltsverordnung durchgeführt worden.
Im Bereich der Europäischen Union hat die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18. Juni 2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Übereinkommen und der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf haben daher vor allem außerhalb der Europäischen Union Relevanz. Der Geltungsbereich wird sich absehbar vergrößern. Für 2013 ist mit einem Wirksamwerden des Übereinkommens gegenüber den USA zu rechnen; mittelfristig ist mit weiteren Beitritten zu rechnen. Perspektivisch wird das Übereinkommen außerdem mehrere völkerrechtliche Übereinkommen über die Anerkennung oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die heute bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten beachtet werden müssen, nämlich zwei Haager Übereinkommen von 1958 und 1973 und ein UN-Übereinkommen von 1956, ersetzen und allein dadurch dem Rechtssuchenden die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten erleichtern.
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Das Recht ist das Fundament unserer freiheitlichen Demokratie. Zentrale Aufgabe der Rechtspolitik und damit des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) ist die Sicherung und Fortentwicklung unseres Rechtsstaates. Diesem Ziel entspricht die gesetzgeberische Arbeit des Ministeriums. Sie umfasst die Vorbereitung neuer Gesetze ebenso wie die Vorbereitung und Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Zu dem Aufgabenbereich des BMJ zählen die klassischen Gebiete des Rechts: das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz, das Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht für die einzelnen Gerichtsbarkeiten (außer Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) sowie das Dienst- bzw. Berufsrecht der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare. Das Ministerium ist ferner zuständig für die mit der Herstellung der Einheit Deutschlands erwachsenen Aufgaben im Bereich der strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung und der "offenen Vermögensfragen".
Das BMJ ist außerdem "Verfassungsressort". Gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern hat es zu gewährleisten, daß gesetzliche Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Bei allen von anderen Ministerien vorbereiteten Gesetzentwürfen prüft das Ministerium die sogenannte "Rechtsförmlichkeit". Gesetzliche Regelungen sollen wirklich notwendig, klar und verständlich sein.
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